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arztpraxisFrage von Dr. K. A in G.: „Ich bin selbständiger Arzt und muss meine Praxis modernisieren. Bei der Pensionskasse verfüge ich über ein erhebliches angespartes Vorsorgekapital. Meine Idee: Wie bei einem Wohneigentumskauf einen Teil meiner Pensionskasse vorbeziehen und in die Praxis investieren. Ist das möglich?“

Die richtige Antwort laut JEIN! Dazu zuerst einige Grundsätze: Eine selbständige Ärztin oder ein selbständiger Arzt ist nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt. Sie oder er kann aber freiwillig beruflich vorsorgen. Dann gelten die genaugleichen gesetzlichen Bestimmungen wie bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Zu diesen Bestimmungen zählen: Die angesparten Gelder müssen dauerhaft der beruflichen Vorsorge dienen. Vorbezüge eines Teils des angesparten Vorsorgekapitals sind nur im Zusammenhang mit dem Wohneigentum möglich. Solche Vorbezüge sind deshalb im Hinblick auf Betriebsinvestitionen des Selbständigen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und deshalb untersagt. Aber: Aufgrund eines bundesgerichtlichen Entscheids kann ein Selbständiger sein in der Pensionskasse geäufnetes Kapital für betriebliche Investitionen auszahlen lassen, wenn er den Vorsorgevertrag kündigt und seine vertragliche Beziehung mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (Bundesgerichtsentscheid BGE 9C_301/2009)


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