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grossvater enkelFrage von Frau Dr. med. K. A. in Z.: „Mein Mann, viel älter als ich, hat bei der Heirat eine Liegenschaft als Eigengut in die Ehe gebracht. Auf dieser lag eine in einem Schuldbrief verbriefte Hypothek von 440‘000 Franken. Diese Hypothek wurde während 20 Ehejahren gemeinsam abbezahlt. Der Schuldbrief blieb bestehen, und kann jederzeit wieder belehnt werden. Mein Mann will den Schuldbrief jetzt ohne meine Einwilligung mit einem stattlichen Betrag belehnen, um die Enkel grosszügig zu beschenken. Darf er das?“

Antwort: „Ja, das darf er!“ urteilt Andrea Schifferle, Rechtsanwältin bei Voser Rechtsanwälte in Baden. Das Zivilgesetzbuch sieht in Artikel 169 zwar den Schutz der gemeinsam bewohnten Familienwohnung vor. Die Familienwohnung kann unabhängig davon, wer Eigentümer der Wohnung ist und aus welcher Gütermasse sie finanziert wurde, nicht ohne die Zustimmung des Ehegatten verkauft werden. Ob die Belastung der Familienwohnung mit Grundpfandrechten die Zustimmung des Ehegatten erfordert, ist in der Lehre umstritten. Von der Gesetzesbestimmung sicher nicht erfasst ist die Erhöhung eines Darlehens, das durch einen unbelehnten Schuldbrief sichergestellt wird. Nur wenn der Schuldbrief für die Sicherstellung extra errichtet werden müsste, wäre die Zustimmung des Ehegatten zum Pfandvertrag allenfalls - aber auch nicht in jedem Fall – erforderlich: Die Praxis der verschiedenen Grundbuchämter ist verschieden, weshalb eine allgemeingültige Aussage hierzu nicht möglich ist.

Abzahlung mit Errungenschaftsmitteln während der Ehe ändert nichts
Die Tatsache, dass der Schuldbrief während der Ehe mit Errungenschaftsmitteln abbezahlt worden ist, ändert nichts. Der Errungenschaft steht in der Höhe der geleisteten Amortisationen eine Ersatzforderung gegenüber dem Eigengut des Ehemannes zu. Diese Ersatzforderung ist grundsätzlich unabhängig von einer allfälligen Wiedererhöhung der effektiven Schuld, welche durch den abbezahlten Schuldbrief abgesichert wird.

Schenkung aus Errungenschaft
Wenn sich der Ehemann oder nach dessen Tod die Erben auf den Standpunkt stellen würden, die Schenkung an die Enkel sei aus Errungenschaftsmitteln erfolgt, müssten die Schenkungsbeträge gemäss Art. 208 Ziffer 1 Zivilgesetzbuch rechnerisch der Errungenschaft hinzugerechnet werden, wenn die Schenkungen während der letzten fünf Jahre vor der Auflösung des Güterstandes und ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgt sind. Wurden die Schenkungen nachweislich in der Absicht vorgenommen, um den Beteiligungsanspruch des Ehepartners zu schmälern, sind die Vermögensentäusserungen ohne zeitliche Limite hinzuzurechnen (Art. 208 Ziffer 2 Zivilgesetzbuch).

Schutz der Ehefrau
Einen weiteren Schutz der Ehefrau im Falle des Todes des Ehemannes sieht Art. 626 Abs. 2 Zivilgesetzbuch vor. Alles was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung und durch Vermögensabtretung, Schulderlass und dergleichen zugewendet hat, steht unter der sogenannten Ausgleichungspflicht, wenn der Erblasser nichts Abweichendes verfügt hat. Die Ausgleichungspflicht führt dazu, dass die Schenkungen dem Nachlassvermögen rechnerisch hinzugerechnet werden und der Erbanteil der Ehefrau betragsmässig höher wird. Die Enkel haben sich die Schenkungen an ihren Erbteil anzurechnen. Allerdings unterliegen nur die Erben der Ausgleichungspflicht. Sind die Enkel nicht Erben, greift nur der Schutz der Herabsetzungsklage.

Herabsetzungsklage
Sollten die Schenkungen an die Enkel den Pflichtteil der Ehefrau verletzen, ist sie im Falle des Todes des Ehemannes noch durch eine Herabsetzungsklage gemäss Art. 527 Zivilgesetzbuch geschützt. Allerdings schützt diese Klage nur den Pflichtteil, welcher bei einer Ehefrau ein Viertel des Nachlasses beträgt.


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