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Diagnose„Bei der Folgeabschätzung der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson im Verfahren für eine IV-Rente keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu“, sagt das Bundesgericht. Ergo: Bei der staatlichen Invalidenversicherung begründet die ärztliche Diagnose keine Rentenberechtigung.

Das ist der Fall: Die Mitarbeitende eines Unternehmens ist seit Mitte September 2008 krankgeschrieben. Sie leistet sich Ferien im Ausland, die sie dem Arbeitgeber verschweigt. Dieser spricht auf den 23. Dezember 2008 die fristlose Kündigung aus. Am 11. Februar 2009 meldet sich die Frau unter Angabe von Depressionen, Schwindel, Atemnot und Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Bezug einer Rente an.

Ablehnung der IV-Rente
Die zuständige IV-Stelle klärt die medizinische und die berufliche Situation der Betroffenen ab. Ein Ergebnis davon ist das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS vom 3. Dezember 2010. Am 26. Oktober 2011 wird die Berechtigung für eine Invalidenrente abgelehnt. Hauptbegründung: Es liegt keine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Die von der Abgewiesenen eingereichte Beschwerde gegen diesen Entscheid wird vom kantonalen Versicherungsgericht am 13. November 2013 gutgeheissen: Ab September 2009 wird eine ganze und ab dem 1. Januar 2010 eine Viertelrente zugesprochen. Die IV-Stelle gelangt ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonalgerichtlichen Entscheids sowie die Bestätigung ihrer Rentenabweisung.

Gutachten der Ärzte ausschlaggebend für kantonale Rentenbejahung
Das kantonale Gericht hat die Rentenberichtigung der depressiven Frau aufgrund des Gutachtens der Ärzte bejaht. Diese diagnostizieren eine stets wiederkehrende depressive Störung. Dazu kommen ein Schmerzsyndrom und weitere Beschwerden. All das mündet laut den Ärzten in eine 40-prozentige Arbeitsunfähigkeit. Die Kantonsrichter übernehmen diesen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbefund. Ist das richtig?

Bundesgericht: Ärzte haben keine abschliessende Beurteilungskompetenz
Das von der IV-Stelle angerufene Bundesgericht präzisiert wegweisend die Rolle der Ärzte im Entscheidverfahren für eine IV-Rente. Im schönstem Juristendeutsch wird ausgeführt: „Entgegen der im angefochtenen Entscheid zum Ausdruck kommenden Auffassung ist es in sämtlichen Fällen gesundheitlicher Beeinträchtigungen, somit auch bei Depressionen, keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für die IV-Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit bestimmter Höhe und Ausprägung führt.“ Dies vor allem darum, weil die Arbeitsunfähigkeit ein Rechtsbegriff ist, der vom Bundesgericht konkretisiert und von den IV-Stellen im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten gesetzlichen Rahmens anzuwenden ist.
Bei der Folgeabschätzung der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson somit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ist demzufolge „nur“ eine wichtige Grundlage für die juristische Frage, ob eine Rente gesprochen wird oder nicht.

Urteil im konkreten Fall
Im konkreten Fall betont das Bundesgericht, die betroffene depressive Frau sei jahrelang wegen vieler Beschwerden immer wieder der Arbeit ferngeblieben. Das habe sie aber am Fortführen des Arbeitsverhältnisses nicht gehindert. Eine depressionsspezifische Behandlung habe nie stattgefunden. Deshalb fehlt es an einer konsequenten Depressionstherapie, deren Scheitern die Leiden als chronisch und unheilbar ausweisen würde. Bei diesen Umständen sind laut Gesetz die Voraussetzungen für einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad nicht gegeben. Trotz der Meinung der Ärzte und dem Entscheid des kantonalen Gerichts ist die Verfügung der IV-Stelle rechtsgültig: Es gibt keine IV-Rente (Bundesgerichtsentscheid 9C_850/2013).

 

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