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Aerztin-AG-Oktober-14Frage von Frau Dr. med. J. S. in S.: Ich bin eine selbständige Ärztin und habe eine Praxis mit zwei Assistenzärztinnen und einer angestellte Ärztin. Die Assistenzärztinnen rechne ich über meine ZSR-Nummer ab und die angestellte Ärztin über eine Kontroll(K)-Nummer. Jetzt wandle ich die Praxis in eine Aktiengesellschaft um. Dabei will ich meine Zahlstellenregister(ZSR)-Nummer behalten und genaugleich abrechnen wie bisher. Ist das möglich?

Originalantwort von Christa Broch, Ressortleiterin Zentralstellenregister bei der Sasis AG (http://www.sasis.ch): „Die Ärztin will trotz der Umwandlung ihrer selbständigen Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft weiterhin über ihre bestehende ZSR-Nummer abrechnen. Sie rechnet die Leistungen der beiden Assistenzärztinnen sowie die Leistungen der angestellten Ärztin über ihre Zahlstelle ab. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass angestellte Personen mit der K-Nummer nicht selber abrechnen können. Die anstellende Ärztin rechnet sämtliche Leistungen ab.
Die Ärztin kann nun die juristische Person (die Aktiengesellschaft) im Zusatznamen registrieren lassen. Die ZSR-Nummer lautet jedoch weiterhin auf den persönlichen Namen der Ärztin. Auch die Zahlungsverbindung kann auf die Aktiengesellschaft lauten: Es wird eine Begünstigte-Adresse erfasst.
Wenn jedoch die Zahlstelle auf die Aktiengesellschaft lauten soll, ist dies nur mit einer neuen ZSR-Nummer als Einrichtung nach Art. 36a KVG möglich.“
Fazit: Die Ärztin kann ihre ZSR-Nummer behalten, nachdem sie die Aktiengesellschaft im Zusatznamen registriert und die Aktiengesellschaft als Begünstigte hat erfassen lassen. Dann verläuft die Abrechnung wie bisher.

 

 
 

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