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Renovation-Oktober-14Frage von Dr. med. K. A. in H.: „Mangels genügend freier Mittel muss ich für eine grössere Renovation meines Eigenheims Kapital aus meiner Pensionskasse mobilisieren. Was ist besser, ein Vorbezug oder eine Verpfändung des notwendigen Vorsorgekapitals?

Antwort: Der Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum zählt zur lebenslangen Vorsorge. Deshalb ermöglicht der Gesetzgeber, angesparte Vorsorgegelder dafür zu nutzen. So darf zum Kauf der eigenen Wohnung oder des eigenen Hauses, für Renovationen oder zur Rückzahlung einer Hypothek bis zum 50. Altersjahr das vorhandene Pensionskassenkapital eingesetzt werden. Nach 50 ist es der grössere Betrag aus dem Vergleich zwischen dem bis 50 erreichten Kapital und der Hälfte des vorhandenen Kapitals.

Erhebliche Nachteile des Vorbezugs
Ein Pensionskassenvorbezug wird als „Kapitalleistung aus Vorsorge“ getrennt vom übrigen Einkommen versteuert. Beim Bund gilt ein ermässigter Steuersatz von einem Fünftel des ordentlichen Tarifs. Bei den Kantonen werden unterschiedliche Sätze angewandt. Die Steuer darf nicht mit dem vorbezogenen Betrag bezahlt werden. Das Geld ist somit aus dem Vermögen aufzubringen. Dazu kommt eine im Grundbuch eingetragene Veräusserungsbeschränkung: Beim Verkauf des Wohneigentums ausserhalb der direkten Erben muss der Vorbezugsbetrag entweder zurückbezahlt oder in eine neue selbstgenutzte Immobilie investiert werden.
Der grösste Nachteil des Vorbezugs sind die Einbussen beim Vorsorgeschutz. Der Risikoschutz für Tod und Invalidität sinkt bei einem Grossteil der Pensionskassen schlagartig. Diese Lücke sollte mit einer Zusatzversicherung gedeckt werden. Kommt dazu: Bis zur vollständigen Rückzahlung des Vorbezugs dürfen keine Steuern sparenden Pensionskasseneinkäufe getätigt werden. Falls bis zur Pensionierung keine oder nur eine teilweise Vorbezugsrückzahlung erfolgt, werden die Altersrente und der mögliche Kapitalbezug tiefer ausfallen als ursprünglich vorgesehen.

Elegantere Lösung
Der Traum vom Wohneigentum unter Zuhilfenahme der Pensionskasse lässt sich auch ohne die Nachteile des Vorbezugs verwirklichen: Das Vorsorgekapital wird „nur“ verpfändet. Die Finanzierung erfolgt dann durch die Bank. Dabei wird das verpfändete Pensionskassenkapital als Eigenmittelbeitrag anerkannt. Gleichwohl werden keine reglementarischen Leistungsansprüche an die Pensionskasse geschmälert. Es fallen auch keine Vorbezugssteuern an. Und steuerbegünstige Pensionskasseneinkäufe bleiben erlaubt.
Die Kosten dieser Lösung sind die zusätzlichen Zinsen für die steigende Verschuldung. Überdies sind die Risiken Invalidität und Tod im Ausmass des als Eigenmittel anerkannten zusätzlichen Hypothekarbetrags bis zur Pensionierung abzusichern. Tritt das Risiko ein, lässt sich mit der Versicherungssumme die Zusatzhypothek sofort amortisieren. Damit wird der Rückgriff der Bank auf das verpfändete Kapital vermieden. Die Pensionskassenleistungen können ungeschmälert bezogen werden.

Amortisation
Gemäss den seit dem 1. September geltenden „Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen“ muss die Hypothekarschuld innert maximal 15 Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswerts des Eigenheims linear amortisiert werden. Dank dieser Vorschrift wächst der Eigenmittelanteil unentwegt. Somit fällt der Grund für die Verpfändung des Pensionskassenkapitals im Zeitablauf nach und nach weg. Bis zur Pensionierung ist die Verpfändung in der Regel wegamortisiert. Ergebnis: Man hat das Eigenheim und die vollen Leistungen der Pensionskasse.

 

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