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Konkubinat Nov14Frage von Dr. med. E. U. in B.: „Ich lebe im Konkubinat und werde kaum heiraten. Wie soll ich meine Partnerin im Hinblick auf meinen Tod finanziell absichern?“

Antwort: Zuallererst sollten Konkubinatspartner einen Konkubinatsvertrag abschliessen und darin mindestens vier Punkte regeln: die Zuteilung der Vermögenswerte, die Finanzierung des gemeinsamen Haushalts, die Vorsorge für alle möglichen Szenarien sowie das Vorgehen bei einer allfälligen Trennung.


Vorsorge

Im Todesfall gibt es bei Konkubinatspartnern keine Leistung von der AHV: Diese sichert nur Verheiratete und Kinder ab. Laut Gesetz können aber die Pensionskassen in ihrem Reglement beim Todesfall des Versicherten eine Rente oder eine Kapitalabfindung zugunsten einer Person vorsehen, mit der man nicht verheiratet ist. Bedingungen dafür: Es besteht seit mindestens zwei Jahren eine erhebliche Unterstützung oder das Zusammenleben dauert ohne Unterbruch länger als fünf Jahre oder es müssen gemeinsame Nachkommen unterhalten werden. Das wird heute in den Pensionskassenreglementen in der Regel umgesetzt. Dabei wird dann vorgeschrieben, dass der Pensionskasse die Begünstigung des Partners zu Lebzeiten und vor der Pensionierung schriftlich kommuniziert werden muss. Ist ein solcher Begünstigungswille nicht vorhanden, kann die Pensionskasse im Todesfall eines Versicherten jegliche Leistung an dessen Konkubinatspartner verweigern. Bei der steuerbefreiten Vorsorgesäule 3a gelten die gleichen Bedingungen für die Begünstigung des Konkubinatspartners.

Testament
Im Schweizer Recht zählen die Konkubinatspartner nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. In einem Testament können die gesetzlichen Erben auf die Pflichtteile gesetzt werden, damit für den Konkubinatspartner eine grössere freie Quote verbleibt.

Risikolebensversicherung
Ein elegantes Absicherungsinstrument im Hinblick auf den Todesfall ist die Risikolebensversicherung zugunsten des Konkubinatspartners. Hier gibt es keine Pflichtteile oder Erbstreitereien zu berücksichtigen. Im Todesfall wird die in der Police festgelegte Summe umgehend an die begünstigte Person ausbezahlt.

 

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