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ArztpraxisFrage von Dr. B. G. in Z.: „Im Kanton Zürich läuft eine Änderung des Gesundheitsgesetzes, die Praxisaktiengesellschaften mit eigenverantwortlichen angestellten Ärztinnen und Ärzten ermöglichen wird. Wann wird die Neuerung voraussichtlich in Kraft treten?“ Auf Anfrage der „ABC Info“ gibt Lilian Blumer Schmidig, Rechtsanwältin und lic. iur., Kantonsärztlicher Dienst der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, die Antwort.

Lilian Blumer Schmidig: „Im Kanton Zürich besteht für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Inkraftsetzung des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 per 1. Juli 2008 (GesG; LS 810.1) grundsätzlich die Möglichkeit, ihre ärztlichen Leistungen im Namen und auf Rechnung einer juristischen Person (beispielsweise Aktiengesellschaft AG oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH) zu erbringen. Voraussetzung hierzu bildet eine Bewilligung für den Betrieb einer ambulanten ärztlichen Institution (vgl. § 35 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e sowie § 36 GesG). Derzeit gilt lediglich der ärztliche Leiter oder die ärztliche Leiterin der Institution, der bzw. die die medizinische Verantwortung trägt, als fachlich eigenverantwortlich tätig und benötigt für diese Funktion eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder Ärztin. Alle anderen in der Institution beschäftigten Ärzte und Ärztinnen gelten demgegenüber als fachlich nicht eigenverantwortlich tätig; sie arbeiten unter der Aufsicht und Verantwortung der ärztlichen Leitung. Die Institution muss derzeit noch für jeden angestellten Arzt oder Ärztin eine sogenannte Assistenzbewilligung einholen.
(Hier ist das aktuell gültige Gesuchformular betreffend Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten ärztlichen Institution.)

Geplante Gesetzesänderung
Im Unterschied dazu sieht die geplante Gesetzesänderung neu vor, dass Ärzte und Ärztinnen (analog für Zahnärzte und Chiropraktoren) nunmehr auch fachlich eigenverantwortlich in einer Institution tätig sein können. Die Neuerung macht es also insbesondere auch möglich, dass sich künftig alle universitären Medizinalpersonen, die weiterhin fachlich eigenverantwortlich (mit einer Berufsausübungsbewilligung) praktizieren wollen, beispielsweise zu einer AG zusammenschliessen und sich bei dieser anstellen lassen können. Diese geplante Neuregelung wird voraussichtlich auf den 1. Juli 2015 in Kraft treten.“

 

 
 

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