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RasereiWer die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um das gesetzlich festgelegte Mass überschreitet, macht sich einer als Verbrechen strafbaren Verkehrsregelverletzung schuldig. Für eine einzelfallweise Risikobeurteilung zugunsten des Lenkers ist kein Platz.

Gemäss den 2013 in Kraft getretenen neuen Regeln liegt eine als Verbrechen strafbare qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um ein bestimmtes Mass überschritten wird: um 40 Stundekilometer bei der Höchstgeschwindigkeit 30, um 50 Stundenkilometer bei der Höchstgeschwindigkeit 50, um 60 Stundenkilometer bei der Höchstgeschwindigkeit 80 und um 80 Stundenkilometer bei Höchstgeschwindigkeiten über 80. Die Dauer des Führerausweisentzuges beträgt in diesen Fällen im Minimum zwei Jahre und die strafrechtliche Sanktion mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe.

Ein Verbrechen und nicht nur ein Vergehen
Das Bundesgericht hält im Urteil 1C_397/2014 unmissverständlich fest: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass jeder Lenker als "Raser" einzustufen ist, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das festgelegte Mass überschreitet. Es besteht kein Spielraum, solche Geschwindigkeitsüberschreitungen aufgrund einer einzelfallweisen Risikobeurteilung zu einem blossen Vergehen herabzustufen. Fällt eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Rasertatbestand, so ist von Gesetzes wegen davon auszugehen, dass sie das hohe Risiko eines schweren Verkehrsunfalls mit Schwerverletzten und Toten geschaffen hat. Fest steht zudem, dass mit "zulässiger" Höchstgeschwindigkeit die signalisierte Geschwindigkeit gemeint ist und nicht die allgemeine Höchstgeschwindigkeit nach Strassenart.



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