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Kundigung-Dez-14Frage von Dr. A. M. in U.: „Mein Praxisangestellte ist erkrankt und ich möchte ihr kündigen. Wie steht es mit den gesetzlichen Fristen und der Lohnfortzahlungspflicht?“

Antwort: Gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. b des Obligationenrechts darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit während einer gewissen Zeit nicht kündigen, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist. Die Dauer dieser sogenannten Kündigungssperrfrist legt das Gesetz im ersten Dienstjahr auf 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr auf 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr auf 180 Tage fest. Eine trotz laufender Sperrfrist ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist nichtig und wird so betrachtet, wie wenn sie nie erfolgt wäre. Wird ein Arbeitnehmer während einer bereits laufenden Kündigungsfrist krank, also nach einer gültig erfolgten Kündigung, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach der Beendigung der geltenden Kündigungssperrfrist fortgesetzt (Art. 336c Abs. 2 OR).
Nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungssperrfrist kann der Arbeitsvertrag gemäss den vertraglichen Bestimmungen gekündigt werden.

Lohnzahlung bis zum Ende
Der Arbeitgeber muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und damit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses den Lohn bezahlen - entweder selber oder mithilfe der abgeschlossenen Krankentaggeldversicherung.

 

 
 

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