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Vermaechtnis Jan15Frage von Dr. U. L. in A.: „Ich habe einen ´besten Freund`, dem ich in meinem Testament 20‘000 Franken vermachen will. Wie formuliere ich das, damit er auf keinen Fall in einen allfälligen Erbstreit verwickelt wird?“

Antwort: Das Gesetz gibt dem Verfasser eines Testaments die Möglichkeit, Personen oder Organisationen ein Vermächtnis oder Legat zuzuwenden. Der Vermächtnis- oder Legatsnehmer erwirbt mit dem Tod des Erblassers einen Anspruch auf die Herausgabe des Vermächtnisses oder Legats in der Form eines im Testament oder Erbvertrag genau festgelegten Geldbetrags oder Gegenstands. Er haftet nicht für die Schulden des Verstorbenen. Das Vermächtnis wird ausbezahlt, bevor die Ansprüche der Erben befriedigt werden. Weil der Vermächtnis- oder Legatsnehmer kein Erbe ist, kann er bei den Entscheidungen der Erben nicht mitwirken. Falls es zu einem Konflikt kommt, können Vermächtnis- oder Legatsnehmer ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Achtung: Wer einem Vermächtnis- oder Legatsnehmer eine Liegenschaft vermacht, muss im Testament oder Erbvertrag bestimmen, ob auch die Hypotheken übernommen werden müssen. Wird das nicht erwähnt, fallen die Schulden grundsätzlich an die Erben.
Wer ein Vermächtnis von 20‘000 Franken machen will, kann das im Testament so formulieren: „Ich richte meinem Freund X.X. ein Vermächtnis von 20‘000 Franken aus.“

Verlust oder Kürzung des Anspruchs
Wenn das Vermächtnis oder das Legat beim Tod des Erblassers nicht mehr vorhanden ist, verliert der Vermächtnis- oder Legatsnehmer seinen Anspruch. Und: Verletzt ein Vermächtnis oder ein Legat die Pflichtteile von gesetzlichen Erben, wird der Anspruch des Vermächtnis- oder Legatsnehmers entsprechend gekürzt.

Vermutung der Erbeinsetzung
Geht aus einem Testament nicht eindeutig hervor, ob ein Begünstigter ein Erbe oder ein Vermächtnis- oder Legatsnehmer ist, wird eine Erbeinsetzung vermutet.

 

 
 

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