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Augenarzt Feb 1547 Krankenkassen sind gegen einen Ostschweizer Augenarzt vorgegangen, weil er 2006 seinen Patientinnen und Patienten 2‘702‘845 Franken verrechnete. Das Bundesgericht hat den vom Arzt angefochtenen Schiedsgerichtsentscheid bestätigt, wonach 520.423.60 Franken wegen Überarztung zurückbezahlt werden müssen.

Statistischer Durchschnittskostenvergleich
So steht es im Bundesgerichtsentscheid 9C_535/2014 vom 15. Januar 2015 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150115_9C_535-2014.html: Gemäss Artikel 56 des Krankenversicherungsgesetzes muss sich der Leistungserbringer in seinen Leistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. Für Leistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem Leistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung der ärztlichen Tätigkeit kann sowohl der statistische Durchschnittskostenvergleich als auch die analytische Einzelfallprüfung - oder eine Kombination beider Methoden - zur Anwendung gelangen. Falls die Wirtschaftlichkeit in Anwendung der statistischen Methode beurteilt wird, darf eine Unwirtschaftlichkeit nicht schon bei Überschreitung des statistischen Mittelwertes von 100 Indexpunkten vermutet werden. Vielmehr ist den Ärzten einerseits ein Toleranzbereich und zudem allenfalls ein Zuschlag zu diesem Toleranzwert zuzugestehen, um spezifischen Praxisbesonderheiten Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung liegt der Toleranzbereich zwischen 120 und 130 Indexpunkten.

171 Indexpunkte
Namentlich auch wegen der hohen Verrechnungen für den Einsatz seines kostspieligen Infrarotlasers kommt der Ostschweizer Augenarzt im fraglichen Zeitraum auf 171 Indexpunkte. Wegen eines höheren Altersdurchschnitts des Patientenstamms wird eine Senkung auf 161 Indexpunkte zugestanden. Das ist immer noch weit über dem zulässigen Wert und bedingt die Rückzahlung von 520.423.60 Franken an die Krankenkassen. Dazu kommen die Gerichtskosten von 10‘000 Franken sowie die Entschädigung der Krankenkassen für das bundesgerichtliche Verfahren von 20‘000 Franken.



 
 

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