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Konkubinat Mai15Frage von Dr. med. O. H. in Ch.: „Ich, 62-jährig, habe seit mehr als fünf Jahren eine 51-jährige Lebenspartnerin, mit der ich im Konkubinat lebe. Ich komme zu einem guten Teil für den gemeinsamen Haushalt auf. Kann ich sie bei der Pensionskasse ab sofort wie eine Ehefrau begünstigen?“





Antwort: Laut dem Berufsvorsorgegesetz haben Ehepartner beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente,

  • wenn der überlebende Ehepartner für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss
    oder
  • wenn der überlebende Ehepartner älter als 45 ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Ist keine dieser gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat der überlebende Ehegatte mindestens Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Höhe der Rente
Stirbt der Versicherte als Erwerbstätiger Beitragszahler und sind die Voraussetzungen erfüllt, beläuft sich die Witwen- oder Witwenrente auf 60 Prozent der vollen Invalidenrente, auf die der Versicherte Anspruch gehabt hätte. Wird bereits eine Invalidenrente oder eine Altersrente bezogen, beläuft sich die Witwen- oder Witwerrente auf 60 Prozent der zuletzt ausgezahlten Rente.

Wann ist der Konkubinatspartner dem Ehepartner gleichgestellt?
Fragt sich, wann in der beruflichen Vorsorge ein Konkubinatspartner dem Ehepartner gleichgestellt wird. Laut dem Berufsvorsorgegesetz können Pensionskassen in ihrem Reglement vorsehen, den Konkubinatspartner für die Hinterlassenenleistungen einem Ehepartner dann gleichzustellen,

  • wenn der Versicherte den überlebenden Konkubinatspartner „in erheblichem Masse“ unterstützt hat
    oder
  • wenn der überlebende Konkubinatspartner für ein gemeinsames Kind zu sorgen hat
    oder
  • wenn das Konkubinat bei Zeitpunkt des Todes des Versicherten mehr als fünf Jahre gedauert hat.


Das Reglement studieren!

Die vom Gesetzgeber als Kann-Möglichkeit vorgesehenen Voraussetzungen für die Begünstigung des Konkubinatspartners müssen im Reglement der jeweiligen Pensionskasse enthalten sein. Sie gelten nicht von gesetzeswegen. Die meisten Pensionskassen haben individuelle Begünstigtenregeln für Konkubinatspartner umgesetzt, die zuweilen aber nicht so weit gehen wie das Gesetz. Die Reglementsbestimmungen müssen deshalb in jedem Einzelfall sorgfältig studiert werden.

Begünstigtenerklärung an die Pensionskasse
In fast allen Fällen gilt: Die Pensionskassen, die in der Begünstigtenordnung die Konkubinatspartner den Ehepartnern unter individuellen Voraussetzungen gleichstellen, verlangen vom Versicherten zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigtenerklärung. Darin muss bekundet werden, welche Person als Lebenspartner begünstigt ist und aufgrund welcher Fakten die reglementarischen Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind. Oft wird als Nachweis eine Konkubinatsvereinbarung verlangt. Fehlt die Begünstigtenerklärung, kann die Pensionskasse im Todesfall jegliche Zahlung verweigern.

Voraussetzungen für eine Rente nicht gegeben
Sind die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente nicht gegeben, kann der Konkubinatspartner bei verschiedenen Pensionskassen unter die möglichen Begünstigten fallen, die Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Auch hier muss eine schriftliche Begünstigtenerklärung eingereicht und mit Fakten untermauert werden, die dem Reglement entsprechen.

 

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