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SchleudertraumaDas Bundesgericht setzt bei der Festlegung der Invalidenrente bei unklaren Schmerzstörungen wie dem Schleudertrauma wieder vermehrt auf den Sachverstand von Ärztinnen und Ärzten sowie ihrer Fachgesellschaften. Die viel kritisierte Überwindbarkeitsvermutung ist passé.

Das Bundesgericht ändert im Urteil vom 3. Juni 2015 (9C_492/2014) seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden wie dem Schleudertrauma. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wird aufgegeben. Künftig ist in einem strukturierten Beweisverfahren das tatsächliche Leistungsvermögen betroffener Personen ergebnisoffen und einzelfallgerecht zu bewerten. Die viel kritisierte Überwindbarkeitsvermutung ist damit endgültig passé.

Strukturierter, normativer Prüfungsraster
Wörtlich schreibt das Bundesgericht im Urteil: „Die Frage, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, stellt sich nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung. Das bisherige Regel-Ausnahme-Modell wird durch einen strukturierten, normativen Prüfungsraster ersetzt. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen anderseits tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens. Die zuständigen medizinischen Fachgesellschaften werden den aktuellen Stand der Erkenntnisse zuhanden der gutachterlichen Praxis in Leitlinien fassen.“

 

 
 

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