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Arztin Kapitalbezug Juli 15Frage von Frau Dr. med. U. G. in B.: „Ich, 45-jährig, habe mich vor drei Jahren selbständig gemacht und mit meinem Pensionskassengeld eine Arztpraxis aufgebaut. Jetzt erwäge ich, freiwillig wieder Pensionskassenkapital anzusparen. Ich zögere aber, weil ich Angst habe, dass der Kapitalbezug aus der Pensionskasse in einigen Jahren verboten wird. Wegen des ständig sinkenden Rentenumwandlungssatzes bin ich am Sparen für einen Rentenbezug nicht interessiert. Ist meine Angst vor dem kommenden Kapitalbezugsverbot berechtigt?“

Antwort: Es stimmt tatsächlich, dass eine Diskussion über die Beschränkung des Kapitalbezugs aus der Pensionskasse läuft. Dies darum, weil ohne jegliche statistische Grundlage behauptet wird, der Kapitalbezug aus der Pensionskasse erhöhe die notwendigen Ergänzungsleistungen, weil die Kapitalbezügerinnen und Kapitalbezüger das bezogene Kapital verprassten und dann dem Staat anheimfallen.

Richtungsentscheide des Bundesrats
Deshalb hat der Bundesrat am 25. Juni 2015 „Richtungsentscheide für eine Reform der Ergänzungsleistungen“ veröffentlicht. Diese lösten einen riesigen Wirbel der betroffenen Kreise aus. Das zeigte dem Bundesrat, dass er sich mit der beabsichtigten Beschränkung des Kapitalbezugs politisch auf sehr, sehr dünnem Eis bewegt. Ergo: Beschränkungen des Kapitalbezugs werden auf jeden Fall nur sehr eingeschränkt kommen und dies sowieso nur im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge. Für den für Besserverdienende wichtigeren überobligatorischen Bereich wird es aller Wahrscheinlichkeit nach keine Beschränkungen geben. In der derzeit im Parlament laufenden Debatte über die „Altersvorsorge 2020“ wird zwar über vieles diskutiert, aber nicht über eine Beschränkung des Kapitalbezugs.

Selbständige Ärztinnen und Ärzte können sich ausschliesslich überobligatorisch versichern
Kommt dazu: Laut Artikel 4 des Berufsvorsorgegesetzes haben Selbständigerwerbende wie Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weiter gehenden überobligatorischen Vorsorge zu versichern. In diesem überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge gibt es eine sehr geringe politische Wahrscheinlichkeit, dass eines Tages an einer Beschränkung des Kapitalbezugs gebastelt wird.

 

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