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Praxisangestellte Juli 15Frage von Dr. med. B. M. in G.: „Eine meiner teilzeitbeschäftigten Praxisangestellten hat mehrere Jobs und bei mir einen Jahreslohn von unter 20‘000 Franken. Wie steht es da mit der Pensionskassenpflicht?“

Antwort: Bei Teilzeitbeschäftigten mit mehreren Arbeitgebern müssen die Pflichten und Möglichkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG) besonders sorgfältig abklären. Zum Beispiel kann bei zwei Beschäftigungen mit zwei Jahreslöhnen über der BVG-Mindestschwelle von derzeit 21‘150 Franken die eine als Haupterwerb und die andere als Nebenerwerb eingestuft werden. Dann fällt nur der Haupterwerb unter das Pensionskassenobligatorium. Werden beide Beschäftigungen gleichwertig als Haupterwerb eingestuft, sind grundsätzlich beide Verdienste beim jeweiligen Arbeitgeber obligatorisch zu versichern. Wegen des zweimaligen Koordinationsabzugs ergibt sich dann ein tiefer versicherter Lohn. Mögliche Lösung: Wenn es geht, für das gesamte Einkommen die Pensionskasse nur eines Arbeitgebers nutzen. Der andere Arbeitgeber hat dann seine Beiträge gleichwohl zu zahlen.

Ein Lohn über der BVG-Mindestschwelle und der andere Lohn darunter
Liegt bei zwei Beschäftigungen ein Teilzeitlohn über und der andere unter der Schwelle von 21‘150 Franken, fällt nur der höhere Erwerb unter das Obligatorium der beruflichen Vorsorge. Der Arbeitnehmer muss die Pensionskasse des Arbeitgebers mit der höheren Lohnauszahlung wählen. Er kann den tieferen Lohn freiwillig versichern: Entweder bei seiner Pensionskasse, wenn es deren Reglement zulässt, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG http://www.chaeis.net. Auch hier muss der zweite Arbeitgeber die obligatorischen Beiträge entrichten.

Mehrere tiefe Löhne
Arbeitnehmende mit mehreren tiefen Löhnen, die nur insgesamt das gesetzliche Minimum von 21‘150 Franken überschreiten, sind der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt. Sie können sich aber für das Gesamteinkommen freiwillig versichern: Entweder bei einem der betroffenen Arbeitgeber, sofern das reglementarisch möglich ist, oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG http://www.chaeis.net. Alle betroffenen Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Beiträge bezahlen.

Grundsatz: Arbeitgeber von freiwillig Versicherten Teilzeitbeschäftigten sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen, sofern sie über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden sind (Merkblatt „Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG) https://www.ahv-iv.ch/p/6.06.d



 
 

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