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Schlaumeier Juli 15Im März und April 2011 macht Fritz A. Vorbezüge von rund 80‘000 Franken aus seiner Säule 3a und amortisiert damit eine Hypothek auf seinem Wohneigentum. Im Dezember 2011 kassiert er für die Erhöhung einer Hypothek auf der gleichen Liegenschaft 40‘000 Franken. Laut dem Bundesgericht egalisiert die Hypothekenerhöhung anteilmässig den Vorbezug. Die 40‘000 Franken werden aufgerechnet und müssen mit dem übrigen Einkommen voll versteuert werden.

Vorbezug für Wohneigentumsförderung
Das angesparte Vorsorgekapital bei der Pensionskasse oder der freiwilligen steuerbegünstigten Vorsorgesäule 3a darf im Bereich der Wohneigentumsförderung ausschliesslich für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, für die Beteiligung am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen vorbezogen werden. Damit bleiben die vorbezogenen Mittel, wie vom Gesetzgeber gewünscht, der Vorsorge erhalten. Obwohl im Gesetz nicht erwähnt, dürfen nach der geltenden Rechtsauffassung auch normale Umbau- und Renovationsarbeiten zur Werterhaltung und Wertvermehrung der Immobilie mit einem Vorbezug von Vorsorgegeldern finanziert werden. Für andere Zwecke ist der Vorbezug indessen nicht zu gewähren.

Einzelheiten des Bundesgerichtsfalls (2C_325/2014 vom 29. Januar 2015)
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150129_2C_325-2014.html
Fritz A. bezieht am 31. März 2011 aus seiner Säule 3a eine Kapitalleistung von 30‘929 Franken sowie am 4. April 2011 eine solche von rund 57'225 Franken. 82‘929 Franken des bezogenen Geldes werden sogleich zur Amortisation von Hypothekardarlehen auf dem Wohneigentum eingesetzt und der kleine Rest für Renovationen desselben. Im Dezember 2011 erhöhen die Beschwerdeführer eine andere Hypothek auf dem gleichen Wohneigentum um 40‘000 Franken.
Aufgrund dieser Sachlage erwägt das Bundesgericht sinngemäss: Die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt kann nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen anerkannt werden. Denn mit der Wiederaufstockung einer Hypothek auf dem gleichen Wohneigentum geht der Vorsorgecharakter des vorbezogenen Vorsorgekapitals verloren. Mit solchen Transaktion hätten es die Wohneigentümer in der Hand, durch das "Umparkieren" von Geldern die in der Vorsorge gebundenen Mittel in den frei verfügbaren Privatbereich zu transferieren. Oder: Im konkreten Fall kann der Kapitalvorbezüger dank seines Tricks mit 40‘000 der 88‘154 vorbezogenen Vorsorgefranken machen, was er will. Das ist gegen das Gesetz.

Ergo: Die 40‘000 Franken aus der Hypothekarerhöhung im Dezember 2011 reduzieren einerseits den im März und April 2011 getätigten, privilegiert besteuerten Vorsorgekapitalvorbezug auf 48‘154 Franken und müssen anderseits voll als zusätzliches Einkommen versteuert werden.



Hypothek mit Säule 3a amortisieren und dann andere Hypothek wieder aufstocken: Bundesgericht vereitelt Schlaumeierei

Im März und April 2011 macht Fritz A. Vorbezüge von rund 80‘000 Franken aus seiner Säule 3a und amortisiert damit eine Hypothek auf seinem Wohneigentum. Im Dezember 2011 kassiert er für die Erhöhung einer Hypothek auf der gleichen Liegenschaft 40‘000 Franken. Laut dem Bundesgericht egalisiert die Hypothekenerhöhung anteilmässig den Vorbezug. Die 40‘000 Franken werden aufgerechnet und müssen mit dem übrigen Einkommen voll versteuert werden.

Vorbezug für Wohneigentumsförderung

Das angesparte Vorsorgekapital bei der Pensionskasse oder der freiwilligen steuerbegünstigten Vorsorgesäule 3a darf im Bereich der Wohneigentumsförderung ausschliesslich für den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, für die Beteiligung am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen vorbezogen werden. Damit bleiben die vorbezogenen Mittel, wie vom Gesetzgeber gewünscht, der Vorsorge erhalten. Obwohl im Gesetz nicht erwähnt, dürfen nach der geltenden Rechtsauffassung auch normale Umbau- und Renovationsarbeiten zur Werterhaltung und Wertvermehrung der Immobilie mit einem Vorbezug von Vorsorgegeldern finanziert werden. Für andere Zwecke ist der Vorbezug indessen nicht zu gewähren.

Einzelheiten des Bundesgerichtsfalls (2C_325/2014 vom 29. Januar 2015) http://www.servat.unibe.ch/dfr/bger/150129_2C_325-2014.html

Fritz A. bezieht am 31. März 2011 aus seiner Säule 3a eine Kapitalleistung von 30‘929 Franken sowie am 4. April 2011 eine solche von rund 57'225 Franken. 82‘929 Franken des bezogenen Geldes werden sogleich zur Amortisation von Hypothekardarlehen auf dem Wohneigentum eingesetzt und der kleine Rest für Renovationen desselben. Im Dezember 2011 erhöhen die Beschwerdeführer eine andere Hypothek auf dem gleichen Wohneigentum um 40‘000 Franken.

Aufgrund dieser Sachlage erwägt das Bundesgericht sinngemäss: Die Amortisation einer Hypothek für selbst genutztes Wohneigentum mit gleichzeitiger oder kurz darauf erfolgender Erhöhung einer anderen Hypothek auf dem gleichen Objekt kann nicht als Rückzahlung von Hypothekardarlehen anerkannt werden. Denn mit der Wiederaufstockung einer Hypothek auf dem gleichen Wohneigentum geht der Vorsorgecharakter des vorbezogenen Vorsorgekapitals verloren. Mit solchen Transaktion hätten es die Wohneigentümer in der Hand, durch das "Umparkieren" von Geldern die in der Vorsorge gebundenen Mittel in den frei verfügbaren Privatbereich zu transferieren. Oder: Im konkreten Fall kann der Kapitalvorbezüger dank seines Tricks mit 40‘000 der 88‘154 vorbezogenen Vorsorgefranken machen, was er will. Das ist gegen das Gesetz.

Ergo: Die 40‘000 Franken aus der Hypothekarerhöhung im Dezember 2011 reduzieren einerseits den im März und April 2011 getätigten, privilegiert besteuerten Vorsorgekapitalvorbezug auf 48‘154 Franken und müssen anderseits voll als zusätzliches Einkommen versteuert werden.

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