Fragen ?
Kontakt
Hören Drucken Teilen

 

Probearbeit August 15Frage von Dr. med. O. U. in H.: „Wenn eine potenzielle künftige Praxisangestellte beispielsweise drei Tage zur Probe in meiner Praxis arbeitet, zahle ich stets einen kleinen Lohn dafür. Unterliegt dieser geringfügige Lohn der Beitragspflicht für AHV, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung, wenn kein Vertrag zustande kommt?

Antwort: Laut dem Merkblatt 2.04 „Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen“ gilt: Mit Ausnahme von Angestellten in Privathaushalten und Spezialsituationen im Kulturbereich müssen bei Jahreslöhnen, die 2300 Franken nicht übersteigen, keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden, wenn die oder der Arbeitnehmende die Beitragsentrichtung nicht verlangt.

Wenn der gesamte Lohn für die Probearbeit im fraglichen Kalenderjahr die 2300 Franken somit nicht erreicht, besteht keine AHV-Beitragspflicht, wenn die probearbeitende Praxisangestellte die Abrechnung bei der AHV mit einer einfachen Willensäusserung nicht verlangt.



 
 

Haftungsausschluss
Dieses Webseite informiert über spezifische Themen, die im Zusammenhang von Versicherungen wissenswert sind. Es stellt weder ein Angebot von Versicherungen dar, noch führt es zu einer Vertrags- oder Beratungsbeziehung zwischen Ihnen und den Herausgebern dieser Webseite. Die Inhalte dieser Webseite stellen keine persönliche Beratung dar, ersetzen keine persönliche Abklärung Ihrer Situation und sind nicht verbindlich. Etwaige Hinweise, Empfehlungen oder Beispiele sind allgemeiner Natur und nicht als persönliche Empfehlung oder Aufforderung zu verstehen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität der Informationen. Eine Haftung der Herausgeber für Schäden, die aus der Anwendung der dargestellten Inhalte entstehen, ist ausgeschlossen. Bitte treffen Sie keine Entscheidungen allein aufgrund der Inhalte dieser Webseite. Für eine individuelle und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich bitte an die Ärzteberatung ABC oder weitere Experten.

 
 

Weitere Optionen