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Probearbeit August 15Frage von Dr. med. O. U. in H.: „Wenn eine potenzielle künftige Praxisangestellte beispielsweise drei Tage zur Probe in meiner Praxis arbeitet, zahle ich stets einen kleinen Lohn dafür. Unterliegt dieser geringfügige Lohn der Beitragspflicht für AHV, Invalidenversicherung, Erwerbsersatzordnung und Arbeitslosenversicherung, wenn kein Vertrag zustande kommt?

Antwort: Laut dem Merkblatt 2.04 „Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen“ gilt: Mit Ausnahme von Angestellten in Privathaushalten und Spezialsituationen im Kulturbereich müssen bei Jahreslöhnen, die 2300 Franken nicht übersteigen, keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden, wenn die oder der Arbeitnehmende die Beitragsentrichtung nicht verlangt.

Wenn der gesamte Lohn für die Probearbeit im fraglichen Kalenderjahr die 2300 Franken somit nicht erreicht, besteht keine AHV-Beitragspflicht, wenn die probearbeitende Praxisangestellte die Abrechnung bei der AHV mit einer einfachen Willensäusserung nicht verlangt.



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