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Erbvertrag August 15Frage von Frau Dr. med. dent. U. B. in K.: „Meine betagten Eltern haben drei Erben: zwei Töchter und der einzige Enkel des verstorbenen Sohnes. Sie möchten nun verfügen, dass das in ihrem Besitze befindliche Wohnhaus nach dem Ableben des zweitversterbenden Ehegatten auf jeden Fall an mich als eine der beiden Töchter übergeht. Ich muss dann entsprechend meine Schwester und den Sohn meines verstorbenen Bruders auszahlen. Wir kann dieser letzte Wille der Eltern felsenfest verankert werden, damit allfällige Ansprüchen der andern Erben am Wohnhaus niemals zum Zug kommen können?

Ein Erbvertrag ist die Lösung
Antwort: Am sichersten können der Wunsch der Hauszuteilung an eine Tochter und die dann notwendigen Ausgleichszahlungen für die zwei andern Erben mit einem Erbvertrag sichergestellt werden. Mit einem solchen Vertrag kann das Erbe für alle beteiligten Erben individuell und verbindlich festgelegt werden.
Ein Erbvertrag ist juristisch eine Vereinbarung zwischen einem Erblasser und einem oder mehreren Vertragsparteien unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen. Die Vertragsschliessenden haben die öffentliche Urkunde vor dem Notar und in Gegenwart der Zeugen zu unterzeichnen (Art. 512 ff. ZGB).

Unabhängig von den Pflichtteilsansprüchen
Der Erbvertrag gibt die Möglichkeit, den Nachlass unter Mitwirkung aller Betroffenen, nach den individuellen Bedürfnissen der Vertragsparteien, das heisst unabhängig von den gesetzlichen Pflichtteilsansprüchen zu regeln. Im Unterschied zum Testament kann der Erbvertrag grundsätzlich nicht einseitig aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Vereinbarung aller Vertragsschliessenden (Art. 512 ff. ZGB). Eine allfällige Abänderung eines Erbvertrags muss in einem neuen Erbvertrag vereinbart werden.



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