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clip image010Frage von Dr. med. A. B. in B.: «Wie steht es eigentlich mit der Sicherheit der Schweizer Banken bei den Einlagen und den Säule 3a-Konten?»

Einlagen: 100'000 pro Person sind «privilegiert und gesichert»
Im Falle eines Bankkonkurses werden Guthaben von Privaten, Unternehmen oder öffentlichen Stellen auf Konten oder in Form von Kassenobligationen bis zu insgesamt 100‘000 Franken pro Einleger privilegiert behandelt. Als zweite Gläubigerklasse werden sie nach den Forderungen der Arbeitnehmenden, aber vor allen übrigen Gläubigern aus den vorhandenen Mitteln der konkursiten Bank sofort ausgezahlt.
Wenn die verbliebenen Gelder der Bank für diese Auszahlung nicht genügen, kommt in der Schweiz die Einlagenversicherung der Banken und Effektenhändler esisuisse zum Zug. Diese garantiert bei den inländischen Geschäftsstellen mittels einer Bevorschussung von derzeit bis zu sechs Milliarden Franken die Auszahlung der maximal 100‘000 Franken pro Einleger. Die 100‘000 Franken werden deshalb auch als die „privilegierte und gesicherte“ Einlagensumme bezeichnet. Die Einlagenbeträge, die 100‘000 Franken übersteigen, fallen ungeschützt in die nicht privilegierte dritte Gläubigerklasse.

Säule 3a- und Freizügigkeitsguthaben sind nur «privilegiert»
Einlagen auf Konten bei den steuerbegünstigten Säule 3a-Stiftungen und den Freizügigkeitsstiftungen einer Bank werden laut Gesetz als Einlagen des Vorsorgenehmers selber und nicht als Einlagen der Vorsorgestiftung betrachtet. Pro Einleger werden insgesamt 100‘000 Franken dieser Vorsorgeguthaben im Konkursfall der Bank zur „privilegierten“ Einlagensumme: Sie fallen in die zweite Gläubigerklasse und werden somit nach den Ansprüchen der Mitarbeitenden, aber vor allen übrigen Gläubigern befriedigt.
Wichtig: Der Einleger der „privilegierten“ Vorsorgeguthaben kann sich lediglich des Konkursprivilegs erfreuen. Die Einlagenversicherung esisuisse erstreckt sich nämlich nur auf Bankeinlagen ausserhalb der Vorsorge. Und: Hat ein Vorsorgenehmer sowohl 3a- als auch Freizügigkeitsguthaben bei derselben Bank angelegt, werden diese für die Ermittlung der Anspruchsprivilegierung zusammengezählt. Der Teil der Säule 3a- und Freizügigkeitsguthaben, der 100'000 Franken übersteigt, gelangt im Konkursfall als Forderung in die nicht privilegierte dritte Gläubigerklasse.“

Höchstens 200‘000 Franken
Im Konkursfall einer Bank können somit höchstens 200‘000 Franken eines einzelnen Einlegers unter das Konkursprivileg fallen und somit gleich nach den Mitarbeitenden, aber vor allen übrigen Gläubigern ausgezahlt werden: 100‘000 Franken auf Konten oder in Form von Kassenobligationen sowie 100‘000 Franken Vorsorgeguthaben der Säule 3a und der Freizügigkeit. Davon sind die Ersteren zusätzlich bei der Einlagenversicherung esisuisse versichert. Die Vorsorgeguthaben dagegen werden von dieser Versicherung nicht erfasst.

Somit ist es wohl aus Sicherheitsgründen lohnenswert, bei einer einzelnen Bank nicht zu viel Geld in Einlagenkonten, Säule 3a- und Freizügigkeitskonten zu halten. Diversifikation der Einlagen und der Bankvorsorgekonten auf mehrere Banken senkt das Risiko und bringt mehr Sicherheit.

 

 
 

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