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clip image006Frage von Frau Dr. U. L. in Z.: «Eine meiner Praxismitarbeiterinnen hat einen unverschuldeten Verkehrsunfall erlitten. Sie fällt bei vollem Lohn mindestens zwei Monate aus. Die Unfallversicherung zahlt nach einer gewissen Frist 80 Prozent des Lohns. Den Rest muss ich selber bezahlen und erleide damit einen unverschuldeten Schaden. Kann ich den von mir neben den Leistungen der Versicherung gezahlten Lohnanteil irgendwo geltend machen?»


Antwort: Der Lohn der unverschuldet verunfallten Praxismitarbeiterin wird nach einer gewissen Frist zu 80 Prozent von der Unfallversicherung bezahlt. Die betroffene Praxisinhaberin erleidet damit tatsächlich einen unverschuldeten Schaden in der Höhe des von ihr gezahlten nicht versicherten Lohnanteils, da die Praxisangestellte den ganzen Lohn erhält. Einen dafür direkt anwendbaren Gesetzesartikel gibt es nicht. Das Bundesgericht hat jedoch die Gesetzeslücke aufgefüllt: Der auf diese Weise erlittene Schaden kann gemäss dem Bundesgerichtsentscheid 4C.292/1999 vom 26. September 2000 direkt beim haftpflichtigen Unfallverursacher beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

 

 
 

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