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clip image004Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Änderung des Gesundheitsgesetzes betreffend der Rechtsform von medizinischen Praxen auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt. Entsprechend besteht eine neue Version des Leitfadens für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin oder Arzt im Kanton Zürich». Die Praxisaktiengesellschaft ist jetzt offiziell erlaubt.

In der soeben aufgeschalteten Version September 2015 des Leitfadens «Das neue Medizinalberuferecht - Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Ärztin oder Arzt im Kanton Zürich» werden die möglichen Formen der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung von Ärztinnen und Ärzten wie folgt dargelegt:

  1. Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft (Privatpraxis)
    Hier arbeiten Sie in eigenem Namen, eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung; entweder als einzige Person mit einer Berufsausübungsbewilligung oder zusammen mit anderen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung in einer Praxisgemeinschaft (in Form einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektivgesellschaft oder als Komplementär einer Kommanditgesellschaft). Sie können weitere Ärztinnen und Ärzte als Assistenzärztinnen bzw. Assistenzärzte anstellen, die in Ihrem Namen, Ihrer fachlichen Verantwortung und auf Ihre Rechnung tätig sind.

  2. Anstellung als Arzt oder Ärztin bei einem selbstständig tätigen Arzt oder einer Ärztin
    Hier arbeiten Sie als Arbeitnehmer(in) mit Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung einer natürlichen Person, die selber über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder Ärztin verfügt (Arbeitgeber(in)).

  3. Anstellung als ärztliche Leitung bei einer juristischen Person (bspw. AG oder GmbH), die eine ambuIante ärztliche Institution betreibt
    Hier arbeiten Sie als Arbeitnehmer(in) mit Berufsausübungsbewilligung im Namen und auf Rechnung der juristischen Person, welche über eine Betriebsbewilligung im Sinne des Gesundheitsgesetzes verfügt. Die übrigen Ärztinnen und Ärzte, die in der ambuIanten ärztlichen Institution tätig sind, arbeiten entweder mit Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung oder sind der Trägerschaft als Assistenzärztinnen und Assistenzärzte bewilligt. Die Fachverantwortung für die Tätigkeit der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte liegt bei Ihnen als der ärztlichen Leitung. Gleichzeitig übernehmen Sie die Oberverantwortung für Ärztinnen und Ärzte, die in der Institution mit Berufsausübungsbewilligung angestellt sind.

  4. Anstellung bei einer juristischen Person (bspw. AG oder GmbH), die eine ambuIante ärztliche Institution betreibt
    Hier arbeiten Sie als Arbeitnehmer(in) mit Berufsausübungsbewilligung fachlich eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung der juristischen Person. Die Oberverantwortung bezüglich Ihrer Tätigkeit obliegt der ärztlichen Leitung im Sinne von Buchstabe b) vorstehend.

  5. Nutzung der Infrastruktur einer ambulanten ärztlichen Institution als Belegärztin oder Belegarzt
    Hier nutzen Sie eine bestehende Infrastruktur wie Praxiseinrichtung, Support, nichtärztliches Personal, Material, IT, etc. gegen Entschädigung auf vertraglicher Basis (bspw. Miete, Personalverleih). Sie arbeiten mit Berufsausübungsbewilligung in eigenem Namen, eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung. Sie sind nicht angestellt.

 

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