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clip image002Wer über eine Pensionskasse verfügt, kann diese für die Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum nutzen. Dabei gibt es viele Vorschriften und Einschränkungen. Neben der Pensionskasse kann auch das angesparte Säule 3a-Vorsorgekapital für das Wohneigentum mobilisiert werden. Dieses gilt sogar als «echtes» Eigenkapital.


Auch für werterhaltende Renovationen
Das Berufsvorsorgegesetz und die Verordnung über die Wohneigentumsförderung (WEFV) regeln den Vorbezug von Pensionskassenkapital für Wohneigentum, kurz WEF-Bezug. Ein solcher kann für den Erwerb oder den Bau von selbst genutztem Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypotheken oder für werterhaltende Umbau- und Renovationsarbeiten alle fünf Jahre im jeweiligen Mindestbetrag von 20'000 Franken getätigt werden. Vor Alter 50 kann das gesamte Guthaben bezogen werden, später ist der Bezug auf das Guthaben im Alter 50 oder, sofern höher, die Hälfte der Freizügigkeitsleistung beschränkt. Zudem muss der Vorbezug spätestens drei Jahre vor dem frühesten Pensionierungszeitpunkt stattfinden.

Sondersteuer
Jeder Vorbezug wird mit dem Vorzugssteuertarif für den Bezug von Vorsorgegeldern besteuert. Der Ehepartner muss dem Vorbezug schriftlich zustimmen. Nach dem Vorbezug muss dieser zuerst zurückbezahlt werden, bevor ein Pensionskasseneinkauf getätigt werden kann. Auch wenn das Eigentum verkauft wird, muss der WEF-Bezug zurückerstattet werden, sofern innert zwei Jahren keine Wiederinvestition in Wohneigentum erfolgt. Bei der Rückzahlung wird die beim Vorbezug bezahlte Sondersteuer rückvergütet.

Vorsorgelücke vermeiden
Anstatt das Vorsorgekapital in Geldform zu beziehen, kann es auch nur belehnt werden: Es bleibt dann in der Pensionskasse und wird zugunsten des Hypothekargläubigers verpfändet. Damit kann im Gegensatz zum Vorbezug eine riskante Vorsorgelücke vermieden werden. Dafür muss eine höhere Hypothekarverschuldung verzinst werden, was aber im Tiefzinsumfeld weniger ins Gewicht fällt.
Achtung: Seit dem 1. Juli 2012 halten die Banken im Rahmen einer Selbstregulierung „Mindestanforderungen bei Hypothekarfinanzierungen“ ein. Demnach müssen bei selbstgenutztem Wohneigentum mindestens zehn Prozent «echte» Eigenmittel eingebracht werden, die nicht aus der Verpfändung oder dem Vorbezug von Pensionskassengeldern stammen.

Säule 3a-Gelder sind «echte» Eigenmittel
Säule 3a-Gelder dürfen alle fünf Jahre für Wohneigentum, zur Amortisation von Wohneigentums-Hypotheken oder zu wertvermehrenden Renovationen vorbezogen werden. Die Gelder können anstatt vorbezogen auch nur verpfändet werden. Wenn bei Ehepaaren beide Ehepartner ihre Säule 3a-Gelder für Wohneigentum einsetzen, müssen sie Miteigentümer oder Gesamteigentümer sein. Bei unverheirateten Paaren ist Miteigentum Voraussetzung.
Mit der Säule 3a lassen sich Hypotheken indirekt steuerbegünstigt amortisieren: Man zahlt mit allen Steuervorteilen in die Säule 3a ein und verpfändet das Kapital gegenüber dem Hypothekargläubiger. Periodisch oder spätestens vor der Pensionierung wird dann mit dem Säule 3a-Kapital ein Teil der Hypothek amortisiert.
Wichtig: Das Säule 3a-Kapital zählt im Gegensatz zum Vorsorgekapital aus der Pensionskasse beim Wohneigentumskauf zu den «echten» Eigenmitteln. Deshalb lohnt es sich für jüngere Sparwillige, im Hinblick auf das spätere Wohneigentum in der sicheren, steuerbegünstigten und sonst bis fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Alters nicht mehr verfügbaren Säule 3a Eigenkapital anzusparen.

Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit den Auswirkungen der Scheidung auf die Vorsorgegelder der scheidenden Ehepartner und im übernächsten Beitrag mit der Vorsorge im Konkubinat.

 

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