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Betriebsaktiengesellschaft Oktober 15Frage von Dr. U. S. in S.: «Täglich gibt es neue Neuigkeiten zum sinkenden Rentenumwandlungssatz. Deshalb will ich mich mit 58 mit einem Rentenbezug zu mindestens 60 Prozent teilpensionieren lassen. Ich will dann allerdings mein Pensum nur wenig reduzieren und sicher mehr als 40 Prozent weiterarbeiten. Ist das möglich?»

Das ist der Grundsatz
Eine Teilpensionierung mit einem Teilbezug der Altersleistungen kann grundsätzlich durchgeführt werden, wenn das Einkommen um mindestens 20 Prozent reduziert wird. Der Bezug der Rente oder des Kapitals erfolgt dann im Verhältnis zur Einkommensreduktion. Wenn somit im frühestmöglichen Alter 58 eine Teilrente von 60 Prozent angestrebt wird, sollte der versicherte Jahreslohn zu diesem Zeitpunkt um 60 Prozent reduziert werden. Der Jahresbeitrag auf dem tieferen versicherten Lohn bleibt steuerlich abzugsberechtigt. Der Vorsorgeplan kann nach einer Teilpensionierung und vor dem 65. Altersjahr problemlos angepasst werden. Nur der versicherte Lohn kann dabei nicht mehr erhöht werden.

Einkäufe bleiben grundsätzlich möglich
Steuerbegünstige Einkäufe nach einer Teilpensionierung mit Rentenbezug sind aus gesetzlicher Sicht weiter zugelassen. Das Einkaufspotenzial wird dann aufgrund des tieferen versicherten Lohns von der Pensionskasse neu berechnet. Wird ein Einkauf im Rahmen des neu berechneten Einkaufspotenzials tatsächlich geplant, sollte allerdings vorher die zuständige Steuerbehörde angefragt werden, ob sie den gesetzlich eigentlich möglichen Steuerabzug dann auch wirklich anerkennen wird. Die Steuerbehörde könnte hier allenfalls einen Steuerumgehungsversuch wittern.

Abweichung des Teilpensionierungsgrades von der Reduktion des Arbeitspensums
Aus der Sicht des Gesetzes und des Reglements ist die Sache glasklar: Bei der Teilpensionierung müssen die Reduktion des Arbeitspensums und die damit verbundene Einkommensreduktion sowie der Prozentanteil des Teilrentenbezugs an der Vollrente in etwa übereinstimmen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass der Zweiten Säule nicht Pensionskassengeld nach Lust und Laune der Versicherten entzogen wird.
Anderseits zeigt ein Blick in die Praxis: Weder die Pensionskasse noch die Steuerbehörde werden bei einer Teilpensionierung mit einem Teilrentenbezug aufwendige Nachforschungen anstellen, ob und wie die Reduktion des Pensums und damit die Senkung des AHV-Einkommens sowie der Prozentsatz der Teilrente an der Vollrente exakt übereinstimmen. Schliesslich wird die Rente aus der Teilpensionierung voll versteuert. Es sind daher keine Sanktionen zu erwarten.
Anders könnte das allenfalls bei einer Teilpensionierung mit einem Bezug des Kapitals anstatt der Rente sein. In diesem Fall könnte die Steuerbehörde nachforschen, wie es mit den Progressionsgewinnen steht. Sie könnte dann diese Gewinne im schlimmsten Fall aufrechnen, wenn die Teilpensionierung deutlich von der effektiven Arbeits- und Einkommensreduktion abweicht.
Ergo: Beim vollständigen Rentenbezug aus Teilpensionierung werden das Gesetz und das Reglement zwar nicht sauber eigehalten, wenn der Teilpensionierungsgrad von der Reduktion des Arbeitspensums abweicht. Das wird jedoch mit der höchsten Wahrscheinlichkeit keine Sanktionen irgendwelcher Art nach sich ziehen.

Pensionskasseneinkäufe meiden
Gefahr könnte aber dann aufkommen, wenn bei der deutlichen Abweichung des Teilpensionierungsgrads von der Reduktion des Arbeitspensums noch steuerbegünstigte Einkäufe geplant sind. Denn bei Einkäufen müssen die Steuerbehörden auf jeden Fall näher hinschauen. Hier wird der Steuerbeamte rasch mal den doch recht krassen Unterschied zwischen der Teilpensionierung und der effektiven Senkung des Arbeitspensums erkennen und von Natur aus den Versuch einer Steuerumgehung vermuten. Deshalb sollten bei einer deutlichen Abweichung des Teilpensionierungsgrads von der Reduktion des Arbeitspensums Pensionskasseneinkäufe gemieden werden.

 

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