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Arztpraxis Oktober 2015Frage von Dr. O.F. in Z.: «In unserer Zürcher Gemeinschaftspraxis führen wir für die Erfassung von Kosten wie Löhne, Miete, Apparate, Labor oder Röntgen eine Betriebsaktiengesellschaft. Diese verrechnet den Ärztinnen und Ärzten ihren Aufwand gemäss einem ausgeklügelten Schlüssel. Leider sind diese Dienstleistungen mehrwertsteuerpflichtig. Was sollen wir tun?»

Antwort: Eine Betriebsaktiengesellschaft, die Dienstleistungen an Ärzte einer Gemeinschaftspraxis liefert, muss tatsächlich Mehrwertsteuern bezahlen. Dabei gibt es namentlich für die Löhne keinen Vorsteuerabzug. Das ist verglichen mit einer Gemeinschaftspraxis in der Form einer die ganze Gemeinschaftspraxis umhüllenden Aktiengesellschaft unwirtschaftlich. Denn diese Aktiengesellschaft erfasst sämtliche Kosten der Praxis und stellt den Patientinnen und Patienten mehrwertsteuerfreie Arztleistungen in Rechnung. Für die Medikamente fällt nur ein bescheidener Mehrwertsteuer-Pauschalsatz von 0,6 Prozent an.

Umhüllende Praxisaktiengesellschaft nun auch im Kanton Zürich möglich
Wie wir in den September E-News mitteilen, hat das Zürcher Gesundheitsgesetz geändert: Man darf eine umhüllende Praxisaktiengesellschaft für die gesamte Gemeinschaftspraxis gründen. Zur Vermeidung der Mehrwertsteuer auf den Infrastrukturleistungen kann man einfach die Gesamtpraxis unter einer Aktiengesellschaft führen. Damit fällt jegliche Zahlung von Mehrwertsteuern für die internen Dienstleistungen weg.
Somit gilt nun auch im Kanton Zürich die allgemein gültige Regel: Betriebsaktiengesellschaften für Gemeinschaftspraxen sollten aus mehrwertsteuerlichen Gründen schleunigst in eine umhüllende Praxisaktiengesellschaft umgewandelt werden.

 

 
 

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