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Scheidung Oktober 15„Bis der Tod uns scheidet“, wird am Hochzeitstag gelobt. Laut der Statistik spricht jedoch derzeit in 41 von 100 geschlossenen Ehen nicht der Sensenmann, sondern der Richter das Scheidungsurteil. Deshalb sind viele Menschen eines Tages von den rechtlichen Wirkungen der Bestimmungen über die Teilung des Pensionskassenvermögens betroffen. Für Langzeitverheiratete hat die Scheidung fatale Folgen.

Grosser Vermögensposten
In vielen Schweizer Haushalten ist das von beiden Ehepartnern über die berufliche Vorsorge angesparte Kapital ein beachtlicher und oft sogar der grösste Vermögensposten. Darunter fallen die Guthaben in der Pensionskasse, die Freizügigkeitsguthaben sowie die Wohneingentumsvorbezüge.

Hälftige Teilung
Für die von den Ehegatten während der Dauer der Ehe in ihren Pensionskassen geäufneten Guthaben gilt im Scheidungsfall der Grundsatz: Sie werden mit dem Vorsorgeausgleich hälftig aufgeteilt (Artikel 122 Zivilgesetzbuch). Diese hälftige Teilung ist vorzunehmen, wenn bis zur Scheidung bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Das gilt unabhängig vom ehelichen Güterstand und kann auch in einem Ehevertrag nicht abgeändert werden. Namentlich bei Langzeitverheirateten, die in der zweiten Lebenshälfte scheiden wollen, kann das fatale Folgen haben: Schlagartig schrumpft das in langen Jahren angesparte Vorsorgevermögen. Ohne grosszügige Einkäufe in die Pensionskasse kann wegen der bereits erreichten Nähe zum Pensionsalter das genügende Vorsorgeniveau kaum mehr erreicht werden.

Parlament hat eine Gesetzesrevision verabschiedet
Die bisherige gesetzliche Regelung hat Mängel und lässt wichtige Fragen offen. Deshalb hat das Parlament eine Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung verabschiedet. Davon betroffene Scheidungswillige können das baldige Inkrafttreten der neuen Regelungen in ihr Kalkül einbeziehen. Denn die Referendumsfrist ist bereits abgelaufen und der Bundesrat wird die Bestimmungen wohl auf 2016 bald in Kraft setzen.

Scheidung von Rentenempfängern
Wesentliche Neuerung der Gesetzesrevision: Das während der Ehe angesparte Vorsorgekapital wird auch dann geteilt, wenn ein Ehegatte bereits eine Invaliden- oder Altersrente bezieht. Für Invalidenrenten vor dem Pensionsalter soll dann eine hypothetische Pensionskassen-Austrittsleistung ermittelt und geteilt werden. Nach dem Pensionierungsalter soll die Rente gemäss dem richterlichen Ermessen aufgespalten werden. Der ausgleichsberechtigte Partner erhält seinen Anteil in Form einer lebenslänglichen Rente. Somit hat der Tod eines Ex-Ehegatten keinen Einfluss mehr auf die bei der Scheidung festgelegte finanzielle Versorgung des überlebenden Ex-Ehegattens. Die Gesetzesrevision sieht sogar vor, nach bisherigem Recht gesprochene Renten unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche Rente umzuwandeln.

Mehr Flexibilität
Auch wichtig ist die folgende Neuerung: Stichtag für die Teilung der Vorsorgegelder soll künftig nicht mehr der Zeitpunkt des Scheidungsurteils sein, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Damit wird es einem Ehegatten verwehrt, im Hinblick auf höhere Vorsorgegelder das Scheidungsverfahren über Monate oder gar Jahre hinaus zu verzögern und zu verschleppen. Die neue Stichtagregelung soll auch für die Scheidungsverfahren massgebend sein, die bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision bereits rechtshängig sind.
Den Ehegatten soll überdies mehr Flexibilität eingeräumt werden, wenn sie die Vorsorgemittel übereinstimmend anders als hälftig teilen wollen. Dies zum Beispiel dann, wenn ein Ehegatte Vermögen in die Ehe eingebracht hat und nicht auf die Vorsorgegelder des anderen angewiesen ist. Auf jeden Fall muss aber eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge beider Ehegatten sichergestellt sein. Das hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen.

Weitere Revisionspunkte
Damit die Scheidungsgerichte für den Vorsorgeausgleich über die notwendigen Daten verfügen, müssen die Pensionskassen in Zukunft alle Inhaber von Vorsorgeguthaben der „Zentralstelle 2. Säule“ melden. Überdies sollen zusätzliche Massnahmen sicherstellen, dass Vorsorgeguthaben nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten ausbezahlt werden.

Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit der Vorsorge im Konkubinat.

 

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