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Chefarzt Nov 15Dr. Peter K. ist bis 2011 Chefarzt in einem Spital. 2009 tätigt er bei der Vorsorgeeinrichtung eines Lebensversicherers einen Pensionskasseneinkauf von 150‘000 Franken. Daneben zahlt er für seine selbständige Erwerbstätigkeit ordentliche Pensionskassenbeiträge bei der Vorsorgestiftung des Vereins der Leitenden Spitalärzte der Schweiz VLSS. In der Steuerveranlagung 2009 wird der Einkauf von 150‘000 Franken zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen.

Steuerabzug wird von der Steuerbehörde rückgängig gemacht
2011 geht Dr. Peter K. in Pension. Er bezieht sein Altersguthaben bei der VLSS in der Höhe von 874‘845 Franken in der Form einer Kapitalleistung. Das Pensionskassenguthaben beim Lebensversicherer lässt er sich als Rente auszahlen. Weil zwischen dem Pensionskasseneinkauf und dem Kapitalbezug weniger als drei Jahre vergangen sind, wird der Steuerabzug für den Pensionskasseneinkauf von 150‘000 Franken von der Steuerbehörde rückgängig gemacht.

Einkommen von 150'000 Franken zusätzlich versteuern
Dr. Peter K. muss somit 2009 ein um 150‘000 Franken aufgerechnetes Einkommen versteuern. Seine Einsprache weisen die kantonalen Behörden ab. Auch das kantonale Verwaltungsgericht bestätigt die berichtigte Veranlagung. Deshalb gelangt Dr. Peter K. mit der Beschwerde ans Bundesgericht, der Pensionskasseneinkauf von 150‘000 Franken sei vollumfänglich zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen. Das Bundesgericht weist diese Beschwerde ab (BGer 2C_488/2014 vom 15. Januar 2015).

Zwei „Pensionskassentöpfe“
Die Grundlage für den Entscheid ist Artikel 79b Abs. 3 Satz 1 des Berufsvorsorgegesetzes BVG: „Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden.“ Dr. Peter K. stützt seine Beschwerde auf eine wörtliche Auslegung des Gesetzestextes. Er sagt, er habe zwei „Pensionskassentöpfe“ bedient. In den einen Topf hat er die Summe des Pensionskasseneinkaufs einbezahlt und daraus dann auch eine Rente bezogen. Den Kapitalbezug jedoch habe er aus dem andern Topf getätigt. Die Leistungen, die sich aus dem Einkauf in den ersten Topf ergeben, konnten folglich unmöglich mit dem Kapitalbezug aus dem zweiten Topf ausbezahlt worden sein.

Rein steuerlich motivierte Geldverschiebung
Die Argumentation von Dr. Peter K. ist formal einleuchtend. Doch die Steuerbehörden und das oberste Gericht stellen auf das wirtschaftliche Resultat ab. Da wird dem Wortlaut des Gesetzes weniger Bedeutung beigemessen. Stattdessen wird im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Gesetzes ein „befriedigendes Ergebnis“ angestrebt. In den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids wird sinngemäss ausgeführt, die Rechtsprechung habe seit jeher den Abzug von Einkäufen von Beitragsjahren in die Pensionskasse nicht anerkannt, wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Grundsätzlich sei jede Kapitalauszahlung innerhalb der gesetzlichen Dreijahresfrist als missbräuchliche Steuerminimierung anzusehen. Wesentlich sei dabei der Umstand, dass kurz nach einer Einzahlung Vorsorgemittel wieder ausbezahlt werden. Im Ergebnis erscheine in solchen Fällen das Hin und Her nicht als sachgerechte Verbesserung des Vorsorgeschutzes, sondern als vorübergehende steuerlich motivierte Geldverschiebung.

Erwägungen des Bundesgerichts gelten generell
Es muss somit keine direkte Verknüpfung zwischen Einkauf und Leistung bestehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung mit den nur einer Vorsorgeeinrichtung angehörenden Steuerpflichtigen gilt dies auch dann, wenn der Einkauf in die eine Pensionskasse und der Kapitalbezug aus einer anderen erfolgt.
Das Bundesgericht hat dies zwar nicht explizit gesagt, gleichwohl ist klar: Diese Erwägungen gelten nicht nur beim Einkauf von Beitragsjahren und einem anschliessenden Kapitalbezug bei der Pensionierung, sondern auch beim Vorbezug von Kapital für den Erwerb von Wohneigentum oder für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Im nächsten Beitrag dieser Vorsorgeserie befassen wir uns mit der Vorsorge im Konkubinat.

 

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