Fragen ?
Kontakt

 

Erben Maerz 2016Der Bundesrat hat seine Vorschläge für die Modernisierung des Erbrechts bis zum 20. Juni 2016 in die Vernehmlassung geschickt. Es geht darum, diesen generationenübergreifenden Rechtsbereich dem modernen Leben im 21. Jahrhundert anzupassen. Als Erblasser sollen wir viel mehr Spielraum erhalten.

Pflichtteile senken oder streichen
Ein Erblasser kann heute nur beschränkt über das Schicksal seines Vermögens nach seinem Tod entscheiden. Die Kinder, der Ehepartner und in gewissen Fällen die Eltern haben nämlich einen Anspruch auf einen Mindestteil der Erbschaft, den der Erblasser keiner anderen Person zuteilen kann, auch wenn er ein Testament verfasst. Um die Verfügungsfreiheit des Erblassers zu erhöhen, will der Bundesrat diese Pflichtteile senken.
Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile bleibt der gesetzliche Erbteil: Das ist der Anteil am Vermögen, der den Erben ohne Testament zukommen würde. Bleiben zum Beispiel Kinder und Ehepartner zurück, beträgt dieser Erbteil je die Hälfte des Vermögens. Von diesem Erbteil soll den Kindern statt drei Viertel neu nur noch die Hälfte als Pflichtteil zustehen. Für Ehepartner wird der Anspruch von der Hälfte sogar auf einen Viertel des Erbteils reduziert. Für Eltern wird der Pflichtteil ganz gestrichen.

Verbesserung der Unternehmensnachfolge und der Stellung der unverheirateten Lebenspartner
Die tieferen Pflichtteile ermöglichen es dem Erblasser, über einen grösseren Teil seines Vermögens frei zu verfügen. Damit eröffnen sich zusätzliche interessante Optionen für die Unternehmensnachfolge. Überdies können Lebenspartner oder Stiefkinder, denen auch weiterhin kein gesetzlicher Erbanspruch zukommen soll, stärker begünstigt werden.
Um den überlebenden unverheirateten Lebenspartner vor finanziellen Härtefällen zu schützen, will der Bundesrat den Anspruch auf ein Unterhaltsvermächtnis einführen. Wenn der Partner beispielsweise durch Pflege oder durch finanzielle Hilfe erhebliche Leistungen im Interesse des Verstorbenen erbracht hat, soll er einen Teil der Erbschaft für seinen Unterhalt verlangen können. Dasselbe soll für Stiefkinder und andere Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelten, die auf dessen finanzielle Unterstützung angewiesen waren.

Erbschleicherei von Ärzten oder Anwälten eindämmen
Das Risiko der Erbschleicherei soll eingedämmt werden. Es soll verhindert werden, dass das Vertrauen einer Person missbraucht wird, um sich nach deren Tod finanzielle Vorteile zu verschaffen. Künftig soll der Erblasser höchstens einen Viertel seines Vermögens an Personen vererben können, die aufgrund einer beruflichen Funktion in einem Vertrauensverhältnis zum Erblasser stehen – wie beispielsweise Ärzte oder Anwälte.

Lebensversicherungsauszahlungen kommen in die Erbmasse
Als weitere Präzisierung im Erbrecht will der Bundesrat im Gesetz explizit festhalten, dass die Ersparnisse in der Pensionskasse und der steuerbegünstigten Vorsorgesäule 3a nicht zur Erbmasse gehören und weiterhin ausschliesslich an die vom Gesetz bestimmten Vorsorgebegünstigten ausbezahlt werden. Hingegen sollen die ausbezahlten Beträge einer Lebensversicherung zur Erbmasse hinzugerechnet werden. In diesem Fall muss sich derjenige, der von einer Lebensversicherung des Verstorbenen profitiert, den von der Versicherung ausbezahlten Betrag an seinen Erbteil anrechnen lassen.

Videonottestament mit Smartphone
Neu soll in Situationen einer unmittelbaren Todesgefahr ein Nottestament auch per Video aufgezeichnet werden können, zum Beispiel mit dem Smartphone oder einem anderen elektronischen Gerät. dieses Video gilt als Nottestament. Bei dieser Methode sind die zwei Zeugen, die bis anhin ein Nottestament beweisen mussten, nicht mehr notwendig.

 

Weitere Optionen