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AHV Beitraege Selbstaendige Maerz 16Das Bundesgericht pfeift einen selbständigen Schlaumeier zurück, der mit einem Pensionskasseneinkauf seinen ganzen AHV-Beitrag wegbedingen wollte. Der Bundesrat schlägt vor, das «Mit-Pensionskasseneinkäufen-AHV-Beiträge-Sparen-Privileg» der Selbständigen total abzuschaffen.

Der Rechtsanwalt und Immobilienhändler Peter F. erzielt 2009 ein Erwerbseinkommen von 296'589 Franken. Als Selbständiger ist er für seine berufliche Vorsorge freiwillig einer Pensionskasse angeschlossen. Bei dieser tätigt er im gleichen Jahr einen reglementarisch korrekten Pensionskasseneinkauf von 1'580'000 Franken. Die Steuerbehörde lässt den Einkaufsbetrag gesetzeskonform als Abzug vom steuerbaren Einkommen zu. Demnach bezahlt Peter F. für 2009 mit einem deutlichen Minuseinkommen (296'589 minus 1'580'000) keine Einkommenssteuern.
Peter F. will zusätzlich auch seinen Beitrag an die AHV einsparen. Dabei stützt er sich auf die Ziffer 1115 der «Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV»: Summen für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen der beruflichen Vorsorge sind im Umfang von 50 Prozent vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen abzugsfähig.
 
AHV-Behörde kürzt den Abzug
Entgegen der Steuerbehörde will die AHV-Ausgleichskasse nicht vollständig auf AHV-Beiträge von Peter F. verzichten. Sie verfügt, der Pensionskasseneinkauf dürfe nur bis zur Hälfte des Einkommens als Abzug zugelassen werden. Deshalb müsse Peter F. für 148'294 Franken AHV-Beiträge bezahlen (die Hälfte von 296'589). Die Beschwerde gegen diese Verfügung gelangt als Rechtsfall bis vor das Bundesgericht.

Gleichbehandlung schaffen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab (Urteil 9C_515/2015 vom 1. März 2016). Peter F. muss daher auf der Hälfte seines Einkommens, nämlich 148'294 Franken, den AHV-Beitrag entrichten. In den Erwägungen zu diesem Urteil wird hervorgehoben: Die Summe eines reglementarisch zugelassenen Einkaufs in die Pensionskasse kann in einem Steuerjahr durchaus höher sein als der Erwerbslohn – was die Befreiung von der Einkommenssteuer zur Folge hat.
Bei der AHV dagegen geht es namentlich auch darum, die Gleichbehandlung von Lohnabhängigen und Selbständigerwerbenden sicherzustellen. Und da gibt es eine Tatsache: Es ist ein Privileg der Selbständigerwerbenden, dass mittels Pensionskasseneinkäufen die AHV-Beträge gesenkt werden können. Bei Lohnabhängigen gibt es dafür keine AHV-Beitragsminderung. Es wäre somit ungerecht, wenn Selbständige mittels genügend hohen Pensionskasseneinkäufen sogar die gesamte AHV-Beitragspflicht wegbedingen könnten. Laut dem Bundesgericht ist es daher sachgerecht, bei den Selbstständigen den maximal zulässigen Abzug zur Ermittlung des AHV-Beitragspflicht auf die Hälfte des Einkommens zu beschränken.

Abschaffung des Privilegs
Mit der «Reform der Altersvorsorge 2020» soll das Privileg der Selbständigen, mit Pensionskasseneinkäufen die AHV-Beiträge zu senken, sowieso abgeschafft werden. In der entsprechenden Botschaft des Bundesrats steht dazu: «Es wird vorgeschlagen, im Bereich der Pensionskassenbeiträge und Pensionskasseneinkäufe die Abzugsmöglichkeiten der Selbständigerwerbenden zur Senkung des AHV-pflichtigen Einkommen auf die Beiträge zu beschränken. Einkäufe sollen nicht mehr abgezogen werden können.» Kommt das durch, wären die Pensionskasseneinkäufe den Beiträgen an die Vorsorgesäule 3a gleichgestellt: Auch diese dürfen vom AHV-pflichtigen Einkommen der Selbständigen nicht abgezogen werden.

 

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