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Studenten AHV Juni 16Frage von Frau Dr. Med. G. E. In B.: Ich habe einen Sohn der im Inland studiert und eine Tochter, die im Ausland einen längeren Studienaufenthalt macht. Wie müssen sie die AGHV-Beträge bezahlen?

Fehlende Beitragsjahre vermeiden!
Fehlende Beitragsjahre führen zu Rentenkürzungen. Deshalb müssen die Eltern oder die Studierenden selber unbedingt darauf achten, die Beiträge lückenlos einzuzahlen. Wichtig: Verheiratete Studierende, deren Ehepartner mindestens den doppelten AHV-Mindestbeitrag von 956 Franken (zweimal 478) entrichtet, müssen keine AHV-Beiträge bezahlen.

In der Schweiz studieren
Nichterwerbstätige Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres den Mindestbeitrag an die AHV in der Höhe von 478 Franken jährlich zahlen. Die Beiträge sind an die Ausgleichskasse am Sitz der Lehranstalt oder direkt an die Lehranstalt zu entrichten. Die Ausgleichskassen erheben zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge von maximal fünf Prozent der Beiträge.
Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 25. Altersjahres haben nichterwerbstätige Studierende die Beiträge aufgrund ihrer sozialen Verhältnisse zu bezahlen. Die Beiträge werden aufgrund des Vermögens und des Renteneinkommens berechnet. Zu bezahlen ist auf jeden Fall der Mindestbeitrag von 478 Franken.
Erwerbstätige Studierende müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres AHV-Beiträge bezahlen, die ihrem Erwerbseinkommen entsprechen. Bei tieferen AHV-Beiträgen aus Erwerbseinkommen als 478 Franken muss dann noch die Differenz bis zum Mindestbeitrag bezahlt werden.

Im Ausland studieren
Wer im Ausland studiert und nichterwerbstätig bleibt und den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, kann die AHV bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 30. Altersjahr vollendet wird, weiterführen. Zuständig für den Beitrag ist die Schweizerische Ausgleichskasse. Nichterwerbstätige Studierende im Ausland, die den Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgeben, sind AHV-pflichtig wie nichterwerbstätige Studierende in der Schweiz (siehe oben). Zuständig ist die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons.

 

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