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Skiunfall Juni 16Frage von Dr. med. O. S. in G.: «Meine Medizinische Praxisassistentin ist beim Skifahren von einem Raser angefahren worden. Ergebnis: Komplizierter Beinbruch mit Arbeitsausfall von rund acht Wochen. Unsere Unfallversicherung hat den Lohnausfall zu 80 Prozent bezahlt. Meine Praxisassistentin erlitt daher in der Genesungszeit trotz ihrer Unschuld einen Lohnausfallschaden von 20 Prozent. Weshalb muss nicht beispielsweise die Unfallversicherung des Unfallverursachers für diesen Schaden aufkommen?»

Beim Skiunfall der Medizinischen Praxisassistentin kommen neben der obligatorischen Unfallversicherung des Arbeitgebers grundsätzlich zwei Rechtsgebiete ins Spiel: Das Obligationenrecht betreffend die Lohnfortzahlung sowie die Haftpflicht des schuldigen Verursachers des Skiunfalls.

Lohnfortzahlung
Artikel 324b des Obligationenrechts regelt die Lohnfortzahlung bei Unfall wie folgt:

  1. Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.
  2. Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.
  3. Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten.

Demnach hat die Medizinische Praxisassistentin tatsächlich nur Anrecht auf 80 Prozent des Lohns. Sie erleidet mithin einen Lohnausfallschaden von 20 Prozent, wenn der Arbeitgeber nur die gesetzlich minimalen 80 Prozent zahlt.

Privathaftpflicht des Unfallverursachers
Für alle Schäden, welche ein Skiunfallopfer erleidet, haftet grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise seine Privathaftpflichtversicherung. Zu diesen Schäden zählt im Fall der Medizinische Praxisassistentin namentlich der Erwerbsausfall von 20 Prozent des Einkommens, der von der Unfallversicherung und offenbar auch vom Arbeitgeber nicht bezahlt wird. Nach der heutigen Rechtslage kann bei Skiunfällen nur dasjenige Unfallopfer Schadenersatz beanspruchen, das dem Unfallgegner ein Verschulden nachweisen kann. Die Privathaftpflichtversicherung kommt also nur für Schadenersatzzahlungen auf, wenn der Privathaftpflichtversicherte den Unfall nachweislich verschuldet hat. Es braucht deshalb eine Klärung der Verschuldenslage. Eine solche ist oft schwierig, wenn kein genaues Unfallprotokoll erstellt worden ist.
Wenn die Schuldfrage eindeutig ist, wird auch die betroffene Unfallversicherung des Unfallopfers auf den Unfallverursacher Regress nehmen. Es ist abzuklären, ob dies geschehen ist und wie es dabei mit der juristisch festgenagelten Schuldfrage steht. Wäre diese bereits erwiesen, könnte die Medizinische Praxisassistentin ihren Lohnausfallschaden gegenüber dem Unfallverursacher separat geltend machen.
Falls die Medizinische Praxisassistentin über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, kann sie diese einschalten, damit ihr Lohnausfallschaden beim Unfallverursacher geltend gemacht wird.

Unfallversicherung des Unfallverursachers spielt beim Unfallopfer keine Rolle
Die in der Frage erwähnte Unfallversicherung des Unfallverursachers spielt in dieser rechtlichen Auseinandersetzung um den Lohnausfall-Schadenersatz der Medizinischen Praxisassistentin keine Rolle. Sie deckt nur Unfallschäden ihres Versicherten und keine Schadenersatzforderungen von Dritten gegenüber ihrem Unfallversicherten.

 

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