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Praxis Aktiengesellschaft Juni 16Frage von Dr. med. E. G. in K.: «Ich mache aus meiner Praxis eine Praxis-Aktiengesellschaft. Dabei will ich einen Pensionskassenanschluss für mich allein und einen anderen Pensionskassenanschluss für meine Mitarbeitenden beibehalten. Ist das möglich oder müssen alle Mitarbeitenden samt mir selber in der gleichen Pensionskasse sein – was sagt das Gesetz dazu?»

Auswirkungen der Gründung einer Arztpraxis-Aktiengesellschaft auf die berufliche Vorsorge
Wird eine Arztpraxis in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, gibt es nur noch Mitarbeitende der Aktiengesellschaft. Auch der bisherige selbständige Arzt oder die bisherigen selbständigen Ärzte sind jetzt Mitarbeitende der Aktiengesellschaft und nicht mehr selbstständig Erwerbende. Die Aktiengesellschaft muss sich als Arbeitgeberin zwingend einer oder mehreren registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen und alle Mitarbeitenden im gesetzlichen Rahmen der beruflichen Vorsorge versichern. Mit der oder den registrierten Vorsorgeeinrichtungen sind Anschlussverträge zu unterzeichnen.

Das sagt das Gesetz
Ob mehrere Pensionskassenanschlüsse möglich sind, ist in der «Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV2» geregelt. Massgebend sind die folgenden Artikel:

  • BVV2 Artikel 1c: Der Grundsatz der Kollektivität ist eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk in ihrem Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsehen. Die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie insbesondere nach der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohnhöhe.
    Die Kollektivität ist auch im Fall der Versicherung einer einzelnen Person eingehalten, wenn gemäss Reglement die Aufnahme weiterer Personen grundsätzlich möglich ist.
  • BVV2 Artikel 7 Absatz 2: Will sich der Arbeitgeber verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungenanschliessen, so muss er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer versichert sind. Entstehen bei der Umschreibung der Gruppen Lücken, so haften die Vorsorgeeinrichtungen für die gesetzlichen Leistungen solidarisch. Sie können gegen den Arbeitgeber Rückgriff nehmen.

Es ist mithin möglich, dass sich eine Praxis-Aktiengesellschaft als Arbeitgeberin mehreren Vorsorgeeinrichtungen anschliesst, wenn alle gesetzlichen Auflagen und Grundsätze eingehalten werden und die Kollektive gesetzeskonform gebildet werden.

 

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