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Scheidung August 16Frage von Frau Dr. med. E. A. in S.: «Ich trenne mich von meinem Mann und weiss, dass die von den beiden Partnern während der Dauer der Ehe geäufneten Pensionskassenansprüche, Freizügigkeitsguthaben und Wohneigentumsvorbezüge bei der Scheidung grundsätzlich hälftig aufgeteilt werden, und zwar unabhängig vom ehelichen Güterstand. Gilt das auch bei den Säule 3a-Guthaben?»

Säule 3a wird bei Scheidung güterrechtlich geteilt

Zum Vermögen eines Ehegatten, welches den güterrechtlichen Regeln untersteht, gehört auch die während der Ehe aufgebaute freiwillige steuerbegünstigte Vorsorgesäule in Form von gebundenen Bankguthaben oder Versicherungsansprüchen. Diese Säule 3a-Guthaben und Säule 3a-Ansprüche werden in einer Scheidung demnach nach den Regeln des für die Ehegatten geltenden Güterstandes geteilt. Sie fallen somit nicht unter den Vorsorgeausgleich der Pensionskassengelder, die unabhängig vom ehelichen Güterstand geteilt werden. Das Bundesgericht hat dies in mehreren Urteilen bestätigt.

Forderung aus dem freien Vermögen und nicht gebunden befriedigen
Fragt sich, ob der zahlungspflichtige Ehegatte unbedingt in der Säule 3a gebundene Guthaben übertragen muss oder ob er seiner Zahlungspflicht auch anders nachkommen kann. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass der Vorschlagsanteil aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Geldforderung ist und nicht ein Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte. Entsprechend kann der zahlungspflichtige Ehegatte diese Forderung auch aus dem freiem Vermögen erfüllen. Er ist somit nicht verpflichtet, gebundenes Vermögen zu übertragen – aber er darf das natürlich, wenn er will. Allerdings ist dann bei der Übertragung der gebundenen Beträge den latenten Steuern Rechnung zu tragen.

 

 
 

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