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Spitalarzt August 16Niederlage für das UniversitätsSpital Zürich USZ: Wie MEDINSIDE.CH, die Online-Plattform für die Gesundheitsbranche, berichtet, hat das Zürcher Verwaltungsgericht das Konkurrenzverbot und eine fast 100’000-fränkige-Konventionalstrafe des USZ gegen einen Leitenden Arzt abgeschmettert. Das ist wichtig für alle angestellten Ärztinnen und Ärzte, die Konkurrenzverbote in ihren Verträgen haben.

Dreijähriges Verbot
Laut MEDINSIDE.CH steht ein Leitender Arzt des Universitätsspitals Zürich USZ im Mittelpunkt des Streits. Er arbeitet seit 2006 am USZ. 2011 werden seinen Anstellungsbedingungen eine Geheimhaltungsklausel sowie Konkurrenzklausel hinzugefügt. Diese verbieten dem Mediziner die Verwendung von Kundenstammdaten der USZ-Klinik, aber auch die Durchführung bestimmter hochspezialisierter Eingriffe im Kanton Zürich - dies während drei Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Im Februar 2015 kündigt der Arzt beim USZ. Seit Anfang September 2015 arbeitet er für ein anderes Spital im Kanton Zürich. In der Folge fordert ihn das USZ auf, jegliche Verwertung von Kundenstammdaten sofort zu unterlassen, das Konkurrenzverbot einzuhalten sowie eine Konventionalstrafe von knapp 92'000 Franken zu bezahlen.

Rechtskräftiges Urteil
Der Arzt wandte sich ans zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses gab ihm Ende Juni 2016 recht. Das Konkurrenzverbot unter Strafandrohung und die Konventionalstrafe seien rechtswidrig, sagen die Richter. Das Urteil ist, da vom USZ nicht angefochten, seit Kurzem rechtskräftig.

Aus der Urteilsbegründung
Das Zürcher Verwaltungsgericht schreibt zum Urteil: «Bei den sogenannten freien Berufen wie Ärzten, Rechtsanwälten oder Architekten, bei welchen in erster Linie die an einer Hochschule erworbenen Kenntnisse angewendet werden, ist ein Konkurrenzverbot in den meisten Fällen unzulässig, weil die Kundschaft den Arbeitnehmenden in diesen Fällen nicht aufgrund erworbener Kenntnisse, sondern wegen deren besonderer, persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten folgt.»

Warnschuss
Es ist bekannt, dass etliche öffentlichrechtliche Spitäler für besonders gefragte spezialisierte Leitende Ärzte Konkurrenzverbote und Konventionalstrafandrohungen im Arbeitsvertrag haben. Das rechtskräftige Urteil des Zürcher Verwaltungsgericht ist ein Warnschuss für diese Arbeitgeber und eine Erleichterung für die betroffenen Ärzte: Gerichtlich werden solche Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit von angestellten Ärzten kaum mehr durchzusetzen sein – obwohl der USZ-Fall mangels einer Urteilsanfechtung durch das USZ vom Bundesgericht nicht höchtsgerichtlich geklärt worden ist.

 

 
 

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