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Putzfrau Oktober 16Die Putzmannschaft einer Praxisaktiengesellschaft geht für knapp zwei Monate in die Ferien. Während dieser Zeit putzt aushilfsweise eine Frau, die bei einem anderen Arbeitgeber zu 80 Prozent arbeitet und dort bei allen obligatorischen Sozialversicherungen ordentlich versichert ist. Die Putzaushilfe arbeitet fünf bis sechs Stunden pro Woche für einen Stundenlohn von 30 Franken. Der Jahreslohn für sie erreicht mithin höchstens 1’440 Franken (6 Stunden mal 8 Wochen mal 30). Besteht für die Putzaushilfe eine AHV-Betragspflicht und eine obligatorische Unfallversicherungspflicht?

Geringfügiger Lohn
Im Schweizer Sozialversicherungsrecht gilt ein Jahreslohn bei einem Arbeitgeber, der derzeit 2'300 Franken nicht übersteigt, als geringfügiger Lohn. Für solche Löhne gibt es spezielle Regeln.

AHV-Beitragspflicht: nein, aber…
Wenn der Jahreslohn eines Arbeitnehmenden bei einem Arbeitgeber geringfügig ist und 2'300 Franken nicht übersteigt, müssen grundsätzlich keine Beiträge an die AHV, die Invalidenversicherung IV und die Erwerbsersatzordnung EO abgerechnet werden. Aber: Der Arbeitnehmende kann verlangen, dass der Arbeitgeber auf seinem geringfügigen Jahreslohn die AHV, IV und EO abrechnet und der zuständigen Ausgleichkasse die Beiträge entrichtet. Der Arbeitnehmende muss dafür lediglich eine einfache Willensäusserung machen.
Achtung: In Privathaushalten sind nur die geringfügigen Jahreslöhne bis 750 Franken an Jugendliche bis 25 Jahre beitragsfrei, alle andern Jahreslöhne sind beitragspflichtig. In Privathaushalten gilt deshalb die Beitragsbefreiung bis zu einem Jahreslohn von 2'300 Franken nicht.

Obligatorische Unfallversicherung: nein
Laut der Wegleitung zur obligatorischen Unfallversicherung UVG der Schweizer Privatversicherungen entfällt die obligatorischen Unfallversicherungspflicht – Unfall und Taggeld - für Arbeitnehmende, «die einer Hauptbeschäftigung als Arbeitnehmender oder Selbständigerwerbender nachgehen und für die Nebenerwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber nur einen geringfügigen Jahreslohn von weniger als 2'300 Franken beziehen. Der Verzicht auf die Versicherung gemäss UVG muss im Voraus beim zuständigen Versicherer des Arbeitgebers der Nebenerwerbstätigkeit eingereicht werden und bedarf der Zustimmung dieses Arbeitgebers.»

Nichtberufsunfall
Wenn der Arbeitnehmende während der Nebenerwerbstätigkeit verunfallt, gilt dieser Unfall als Nichtberufsunfall, bei dem der Unfallversicherer des Arbeitgebers leistungspflichtig wird, bei dem die Hauptbeschäftigung ausgeübt wird.
Die Leistungspflicht des Versicherers des Arbeitgebers der Hauptbeschäftigung für einen Nichtberufsunfall gilt allerdings nur dann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit bei diesem Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche beträgt – was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Bei der Berechnung der Geldleistungen wie Taggeld oder Renten wird das Einkommen aus der Nebenerwerbstätigkeit nicht mitberücksichtigt.

 

 
 

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