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Praxisaktiengesellschaft Nov 16Frage von Dr. med. U. M. in K.: «Eine Kollegin und ich führen derzeit zwei getrennte Arztpraxen. Jetzt wollen wir uns zusammenschliessen und eine gemeinsame Praxisaktiengesellschaft gründen. Wir bringen dabei soweit wie möglich unsere Aktiven in die Gesellschaft ein. Beide Praxen haben bisher langlaufende Versicherungsverträge abgeschlossen. Können wir diese kündigen und für die neue Aktiengesellschaft das Versicherungsportfolio ganz neu aufbauen?»

Handänderung im Versicherungsvertragsgesetz

Im Versicherungsvertragsgesetz ist die mögliche ausserordentliche Kündigung von Versicherungsverträgen namentlich in Artikel 54 festgelegt. Dieser lautet wie folgt:

Handänderung

  1. Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über.
  2. Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung ablehnen.
  3. Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet frühestens 30 Tage nach der Kündigung.

Einbringen in eine neue Gesellschaft
Ändert die Rechtsform eines Unternehmens oder bringen Gesellschafter oder Aktionäre die Versicherungsverträge in eine neue Gesellschaft ein, beispielsweise in eine Aktiengesellschaft, kommt es zu einer Handänderung. Somit können die Versicherungsverträge gemäss Art 54 des Versicherungsvertragsgesetzes bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung gekündigt werden.
Achtung: Wenn es nur zu einer reinen Namensänderung und nicht zu einer Änderung der Rechtsform oder dem Verkauf einer Gesellschaft kommt, stellt das keine Handänderung dar und gilt somit nicht als Kündigungsgrund.

 

 
 

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