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Gentest Dezember 2016Frage von Frau Dr. P. Z. in W.: «Ich will eine Risikolebensversicherung mit einer höheren Summe abschliessen. Jetzt frage ich mich aus bestimmten Gründen: Darf ein Lebensversicherer nach schweizerischem Recht einen Gentest verlangen?»

Bundesgesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) ist seit dem 1. April 2007 in Kraft. Im Hinblick auf dessen Totalrevision muss der Bundesrat dem Parlament bis im Frühling 2017 einen neuen Gesetzestext vorlegen. Gemäss dem geltenden Gesetz haben die Lebensversicherer keine Berechtigung, zur Prüfung eines Lebensversicherungsantrages einen Gentest zu verlangen. Die Einschätzung des Risikos muss deshalb ohne Gentest erfolgen. Das wird auch so bleiben.

Freiwilliger Gentest
Etwas anders präsentiert sich der Sachverhalt, wenn jemand freiwillig bereits früher einen Gentest hat machen lassen und die Versicherungssumme bestehender Versicherungsverträge sowie des neuen Antrags zusammen 400’000 Franken bei Lebensversicherungen und 40’000 Franken bei Invaliditätsversicherungen übersteigt. In diesem Fall darf der Versicherer nach einem freiwillig vorgenommenen Gentest und dem behandelnden Arzt fragen.

Patientendaten bleiben auf jeden Fall geschützt
Gibt es einen solchen Gentest, so wird der Vertrauensarzt der Versicherung mit dem behandelnden Arzt des Lebensversicherungsantragstellers Kontakt aufnehmen. Dieser wird der Versicherung anschliessend mitteilen, in welche Risikogruppe die antragstellende Person einzuteilen ist. Mehr ist nicht zulässig. Damit ist gewährleistet, dass die medizinischen Daten des Antragstellers immer geschützt sind.


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