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Praxisaktiengesellschaft Dez 16Anfrage von Dr. med. J. U. in Z.: «Wir gründen 2017 eine Praxisaktiengesellschaft für mehrere Ärzte. Aufgrund früher etwas verwirrender Informationen frage ich Sie: Ist jetzt alles klar geregelt mit der Zahlstellenregister(ZSR)-Nummer bei einer Praxisaktiengesellschaft?»

Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Krankenversicherungsgesetzes
Praxisaktiengesellschaften sind Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Krankenversicherungsgesetzes. Dieser Artikel lautet wie folgt: «Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, sind zugelassen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Voraussetzungen nach Artikel 36 erfüllen.» In Artikel 36 steht: «Ärzte und Ärztinnen sind zugelassen, wenn sie das eidgenössische Diplom besitzen und über eine vom Bundesrat anerkannte Weiterbildung verfügen…..»

Merkblatt des Zahlstellenregisters für Einrichtungen gemäss Artikel 36a des Krankenversicherungsgesetzes (KGV)
Das Zahlstellenregister hat für Einrichtungen gemäss Artikel 36a des KGV, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte dienen, ein spezielles «Merkblatt für die Erteilung der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.)» publiziert. Dieses kann hier heruntergeladen werden. Im Merkblatt ist genau beschrieben, welche Dokumente und Angaben für die Erteilung einer ZSR-Nummer an die Einrichtung gemäss Artikel 36a und damit an die Praxisaktiengesellschaft notwendig sind.

Die einzelnen in der Einrichtung tätigen Arztinnen und Ärzte erhalten eine Kontroll-Nummer
Die ZSR-Nummer wird somit an die Einrichtungen gemäss Artikel 36a des KGV erteilt. Die einzelnen in der Einrichtung tätigen Ärztinnen und Ärzte müssen ein Kontroll-Nummer beantragen. Die dafür erforderlichen Unterlagen und Angaben sind im Merkblatt desgleichen detailliert aufgeführt.

Gebühren
Sobald alle erforderlichen Unterlagen beim Zahlstellenregister eingetroffen und die Bedingungen erfüllt sind, wird der Einrichtung gemäss Artikel 36a des KGV die ZSR-Nummer erteilt und mit der Rechnung von CHF 300 (exklusive Mehrwertsteuer) gemäss Gebührenordnung mit Briefpost zugestellt. Zusätzlich werden die Kosten für die Kontroll-Nummern erhoben. Für die erstmalige Erteilung einer Kontroll-Nummer wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 200 (exklusive Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Bei einem Stellenwechsel einer Ärztin oder eines Arztes mit einer bestehenden Kontroll-Nummer wird eine Mutationsgebühr von CHF 50 (exklusive Mehrwertsteuer) erhoben.

 

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