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Rente Dezember 2016Der Bundesrat hat beschlossen, die am 1. Januar 2015 letztmals erhöhten AHV-Renten auch 2017 unverändert zu lassen. Damit bleiben desgleichen die Grenzbeträge im Bereich des obligatorischen Bereichs der Pensionskassen und der Dritten Säule unverändert. Aber die Mindestverzinsung des obligatorischen Pensionskassenkapitals sinkt weiter.

Maximal 3525 Franken pro Monat für ein Ehepaar
1175 Franken im Monat: Soviel bekommen alleinstehende AHV-Rentnerinnen und AHV-Rentner im Minimum unverändert auch im nächsten Jahr 2017 nach einer vollständigen Beitragsdauer von 43 Jahren bei Frauen und 44 Jahren bei Männern. Im Maximum sind es monatlich 2350 Franken für Alleinstehende und 3525 Franken für Ehepaare (150 Prozent der Einzelrente). Den Verzicht auf eine Erhöhung der AHV-Renten hat die Landesregierung aufgrund der «negativen Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise sowie der schwachen Lohnentwicklung» beschlossen. Damit bleiben auch die Grenzbeträge bei den Pensionskassen und der Dritten Säule unverändert.

Mindestens 21150 Franken Lohn
Auch 2017 braucht es somit für den Eintritt in eine Pensionskasse mindestens einen Jahreslohn von 21150 Franken. Die Lohnobergrenze für den obligatorischen Teil der Berufsvorsorge beläuft sich weiter auf 84600 Franken. Der für die Beitragsberechnung entscheidende koordinierte Lohn beträgt aufgrund des Koordinationsabzugs von 24675 Franken mindesten 3525 und höchstens 59925 Franken. Und desgleichen für Spitzenverdiener gibt es eine Obergrenze: Der maximale Lohn, der in der obligatorischen und überobligatorischen Pensionskasse versichert werden darf, beziffert sich auf 846000 Franken.

Tiefere Mindestverzinsung des obligatorischen Pensionskassenkapitals
Eine Änderung, die alle beruflich Vorsorgenden betrifft, gibt es ab dem 1. Januar 2017 gleichwohl: Die Mindestverzinsung des angesparten obligatorischen Pensionskassenkapitals wird von derzeit 1,25 auf ein Prozent gesenkt. Das hat der Bundesrat aufgrund der Negativrenditen bei den Bundesobligationen und der durchzogenen Entwicklung der Aktienmärkte entschieden. Das bedeutet: Der Zinseszinsmechanismus, die Kapitalvermehrung aufgrund der Zinszahlungen und deren Wiederverzinsung, ist beim obligatorischen beruflichen Vorsorgekapital praktisch ausser Kraft. Gemäss einer mathematischen Regel braucht es bei einer Verzinsung von einem Prozent 72 Jahre bis sich das eingesetzte Kapital verdoppelt (72 geteilt durch 1). Diese bescheidene Verzinsung des Kapitals sollte in der lebenslangen Finanzplanung berücksichtigt werden. Beispielsweise durch die Nutzung der freiwilligen steuerbefreiten Dritten Säule.

Unveränderte Säule 3a zum Steuern sparen
Alle, die ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, können als Frau bis 69 und als Mann bis 70 mit der Säule 3a vorsorgen und Steuern sparen. Für 2016 und dann unverändert auch für 2017 dürfen Einkommensbezüger mit Pensionskasse bis zu 6768 Franken und solche ohne Pensionskasse bis zu 20 Prozent des Nettolohns, aber höchstens 33840 Franken einzahlen und steuerlich geltend machen. Bei doppelverdienenden Ehepaaren ist es beiden Partnern erlaubt, die Säule 3a voll zu nutzen.
Berechtigte dürfen mehrere 3a-Konten führen und nach Belieben in einem Jahr insgesamt den Höchstbetrag einzahlen und in andern Jahren einen kleineren Betrag oder gar nichts. Jedes Konto kann jederzeit aufgelöst und steuerneutral vollständig auf ein anderes Säule 3a-Konto der gleichen Person übertragen werden.

Erwerbstätige nach der Pensionierung
Nach dem Erreichen des AHV-Alters ist es erwerbstätigen Frauen bis 69 und Männern bis 70 erlaubt, die Säule 3a weiter zu nutzen – auch wenn das Einkommen unterhalb des AHV-Rentnerfreibetrags von 16800 Franken liegt. Wichtig: Wer von seiner Pensionskasse das Kapital bezogen hat oder die Rente erhält, gilt als Erwerbstätiger ohne Pensionskasse. Er kann nun bis 20 Prozent des Nettolohns, höchstens aber 33840 Franken einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wer die Erwerbstätigkeit vor dem 70. Altersjahr aufgibt, muss in der Regel die Säule 3a-Konten auflösen.

 

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