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PraxisaktiengesellschaftFeb17Anfrage von Dr. med. K. A. in B.: «Sie schrieben unlängst, dass im Falle einer Praxisaktiengesellschaft auf jeden Fall nurmehr die Aktiengesellschaft eine Zahlstellenregister(ZSR)-Nummer erhält. Alle in der Praxisaktiengesellschaft tätigen Ärztinnen und Ärzte müssen eine Kontroll-Nummer beantragen. Meine Frage: Was geschieht mit den ZSR Nummern der Ärztinnen und Ärzte, die sich in einer Praxisaktiengesellschaft zusammenschliessen?»

ZSR-Nummer ist persönlich, nicht übertragbar und kantonal
Aufgrund einer direkten Anfrage beim Zahlstellenregister kann die Frage wie folgt beantwortet werden: Eine Zahlstellenregister(ZSR)-Nummer ist persönlich, nicht übertragbar und hat lediglich eine kantonale Gültigkeit. Sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die Inhaber einer gültigen ZSR-Nummer sind, werden beim Zusammenschluss in einer Praxisaktiengesellschaft vom Zentralstellenregister mit dem Brief «Anfrage Sistierung der Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nr.)» angeschrieben. Die Ärztin oder der Arzt muss dann mit rechtsgültiger Unterschrift begründen, weshalb sie oder er die ZSR-Nummer nicht sistieren will.

ZSR-Nummer auf Vorrat ist nicht möglich
Eine ZSR-Nummer auf Vorrat ist nicht möglich. Es müssen regelmässig Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung über diese ZSR-Nummer abgerechnet werden.

Reaktivierung einer ZSR-Nummer
Bei einer allfälligen Reaktivierung der sistierten ZSR-Nummer, was nur im gleichen Kanton möglich ist, müssen sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und Voraussetzungen erfüllt sein und im Zeitpunkt der Reaktivierung gültig sein. Dem Zentralstellenregister muss das vollständige Dossier samt dem Antragsformular zur Prüfung eingereicht werden. Die Bearbeitungsgebühr für die Reaktivierung beträgt zurzeit 300 Franken plus Mehrwertsteuer.



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