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Lebensversicherung Absicherung Feb 17Frage von Dr. med. K.U., Dr. med. B.S. und Frau Dr. med. G.A. in Z.: «Wir drei haben gemeinsam mit gleichen Aktienanteilen eine Praxisaktiengesellschaft und wollen uns nun gegenseitig mit einer Todesfallrisikoversicherung über 800'000 absichern. Wie sollen wir diese Versicherung ausgestalten, damit wir das Absicherungsziel steuerlich und erbrechtlich möglichst günstig erreichen?»

Antwort mit Unterstützung von Markus Hemmeler, Spezialist für Finanz- und Pensionsplanungen bei Generali:

  • Die beste Lösung ist es, drei Todesfallrisikoversicherungen ausserhalb der Aktiengesellschaft abzuschliessen, und zwar jeweils mit einem Arzt als Versicherungsnehmer, und die bei seinem Tod überlebenden anderen zwei Aktionären als begünstigte Personen mit einer Summe von 400'000 Franken pro Person.
    Die Prämien für diese Policen werden für jeden Arzt von ihm selber aus privatem Vermögen bezahlt. Damit entstehen mit der Prämienzahlung keine steuerlichen Konsequenzen.
    Die 400'000 Franken, welche jeder der zwei überlebenden Aktionären im Fall des Todes des dritten Aktionärs erhält, müssen von diesen getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalauszahlungen versteuert werden. In etlichen Kantonen gibt es noch einen steuerfreien Freibetrag, im Kanton Aargau beispielsweise 200'000 Franken.
    Das ist eine elegante und zudem die steuerlich günstigste Lösung. Erbrechtlich gibt es keine speziellen Auswirkungen.

  • Eine zweite Lösung wäre es, die Todesfallrisikoversicherung als Kollektivvertrag abzuschliessen, und zwar mit der Praxisaktiengesellschaft als Versicherungsnehmer, den drei gleichteiligen Aktionären als versicherte Personen und die beim Tod eines der drei Aktionäre jeweils überlebenden anderen zwei Aktionären als begünstigte Personen mit einer Summe von 400'000 Franken pro Person.
    Die Prämien für diesen Kollektivvertrag werden von der Praxisaktiengesellschaft bezahlt. Sie gelten aber nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand, sondern als geldwerte Leistung zugunsten der Aktionäre, die von diesen als Beteiligungsertrag zu besteuern ist.
    Die 400'000 Franken, welche jeder der zwei überlebenden Aktionären im Fall des Todes des dritten Aktionärs erhält, müssen von diesen auch in diesem Fall getrennt vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalauszahlungen versteuert werden. In etlichen Kantonen gibt es noch einen steuerfreien Freibetrag, im Kanton Aargau beispielsweise 200'000 Franken.
    Das ist eine steuerlich weniger günstige Lösung. Erbrechtlich gibt es keine speziellen Auswirkungen.

  • Eine weitere Lösung wäre es, die Todesfallrisikoversicherung als Kollektivvertrag abzuschliessen, und zwar mit der Praxisaktiengesellschaft als Versicherungsnehmer, den drei gleichteiligen Aktionären als versicherte Personen und beim Tod eines der drei Aktionäre die Praxisaktiengesellschaft als Begünstigte.
    Die Prämien für diesen Kollektivvertrag werden von der Praxisaktiengesellschaft bezahlt und gelten als geschäftsmässig begründeter Aufwand.
    Die 800'000 Franken, die beim Tod einer der drei versicherten Aktionäre von der Versicherung an die Praxisaktiengesellschaft bezahlt werden, müssen als geschäftliche Einnahme voll in der Erfolgsrechnung verbucht werden. In einer gesunden Gesellschaft schlägt das auf den steuerbaren Gewinn durch. Und wird dieser erhöhte Gewinn als Dividende an die überlebenden Aktionäre verteilt, fällt noch die separate Dividendenbesteuerung an.
    Das ist damit in der Regel eine steuerlich ungünstige Lösung. Kommt dazu: Wird der Gewinn in der Gesellschaft ohne entsprechende zusätzliche Dividendenzahlung einbehalten, haben die an die Erben des verstorbenen Aktionärs fallenden Aktien einen höheren Wert. Ein allfälliger Aktienkauf durch die überlebenden Aktionäre käme dann entsprechend teurer.
    Alles in allem ist das keine optimale Lösung.

  • Eine weitere Lösung könnte es sein, ein Versicherungskonstrukt mit den jeweiligen Ehefrauen oder Familien des Verstorbenen Aktionärs als Begünstigte zu schaffen. Die begünstigte Person würde dann das Geld an die zwei überlebenden Aktionäre auszahlen.
    Diese Lösung ist kompliziert, teuer und würde neben den steuerrechtlichen Komplikationen bei der Auszahlung von der begünstigten Person an die überlebenden Aktionäre auch noch schenkungsrechtliche und damit weitere steuerliche Folgen haben.
    Von dieser Lösung ist voll abzuraten.



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