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Reinigungsangestellte Maerz 17Anfrage von Dr.med. I. M. in U.: «Wir haben für unsere Arztpraxis zwei Reinigungsangestellte, für die wir zusammen mit dem übrigen Praxispersonal die AHV-Beiträge bezahlen. Die eine erreicht rund 5’000 Franken Jahreslohn und die andere rund 4’000 Franken. Wie steht es bei diesen Mitarbeitenden mit geringfügigen Jahreslöhnen mit dem Anschluss an unsere Pensionskasse?»

Versicherungspflicht für die Pensionskasse erst bei Jahreslohn über 21'150 Franken
Die Anschlusspflicht von Mitarbeitenden an eine Pensionskasse ist dem Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG» zu entnehmen. Unter dem Titel “Wer ist nicht versicherungspflichtig?” steht dort: “Vom Obligatorium der beruflichen Vorsorge ausgenommen ist man als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wenn man bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber einen Jahreslohn von nicht mehr als 21’150 Franken oder einen Monatslohn von nicht mehr als 1’762.50 Franken bezieht.” Reinigungsangestellte mit Jahreslöhnen von 5’000 oder 4’000 Franken sind also in der beruflichen Vorsorge nicht obligatorisch versicherungspflichtig. Sie müssen deshalb in der Pensionskasse der Arztpraxis nicht versichert werden.

Freiwillige Versicherung
Die Reinigungsangestellten selber könnten sich freiwillig versichern, wenn sie selbständig erwerbend oder Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern sind und ihr gesamter Jahreslohn bei allen Arbeitgebern über 21’150 Franken liegt und sie noch nirgends obligatorisch versichert sind.
Die Arbeitnehmenden, die sich freiwillig versichern wollen, müssen dies bei der Auffangeinrichtung oder einer anderen zuständigen Vorsorgeeinrichtung beantragen.
Sofern eine der Reinigungsangestellten freiwillig versichert wäre, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich auf Verlangen der Arbeitnehmenden an den Beiträgen zu beteiligen - sofern der Arbeitgeber über das Bestehen einer freiwilligen Versicherung informiert worden ist. Das heisst: Die Reinigungsangestellten mit einem geringfügigen Jahreslohn müssen selber aktiv werden und den Arbeitgeber, der ihnen einen geringfügigen Lohn zahlt, einschlägig informieren.



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