Fragen ?
Kontakt

 

Altersrente Maerz 17Das Parlament hat die «Altersvorsorge 2020» am 17. März 2017 unter Dach und Fach gebracht. Erstmals werden die erste und die zweite Säule gleichzeitig reformiert. Ziel ist es, die finanzielle Stabilität der schweizerischen Altersvorsorge zu sichern und gleichzeitig das Rentenniveau zu erhalten. Die Volksabstimmung ist auf den 24. September 2017 festgelegt. Hier die Hauptpunkte der Reform für Sie zusammengestellt.

Erhöhung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre

Das Referenzalter der Frauen für den Altersrücktritt wird in der AHV und in der beruflichen Vorsorge von 64 auf 65 Jahre erhöht. Die Erhöhung beginnt mit Inkrafttreten der Reform und erfolgt schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr. Die Übergangsphase dauert drei Jahre. Somit gilt ab 2021 für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.

Flexibler Rentenbezug und Altersrücktritt in der AHV und in der beruflichen Vorsorge
In der AHV wird die Möglichkeit des Rentenbezuges zwischen 62 und 70 Jahren eingeführt. Dadurch wird gegenüber heute ein drittes Vorbezugsjahr geschaffen. Es wird auch möglich sein bei der AHV einen Teilrentenvorbezug oder einen Teilrentenaufschub zu wählen. Die Kürzungssätze und Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst. In Analogie zur AHV wir auch in der beruflichen Vorsorge der flexible Bezug der Altersleistungen zwischen 62 und 70 Jahren eingeführt. Damit ist gegenüber heute die Anhebung des frühestmöglichen Rücktrittsalters von 58 auf 62 Jahren verbunden, mit gewissen Ausnahmen: Die Vorsorgeeinrichtungen können ein Mindestalter von 60 Jahren festlegen, sofern das reglementarische Referenzalter nicht über 65 Jahren liegt. Es besteht in der beruflichen Vorsorge weiterhin keine Beitragspflicht bei der Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter. Die Vorsorgeeinrichtungen können den Versicherten aber die Möglichkeit geben, den Sparprozess fortzusetzen.

Aufhebung des AHV-Beitragsfreibetrags bei Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter 65
Bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach 65 gilt derzeit in der AHV ein Beitragsfreibetrag von 1400 Franken im Monat oder 16 800 Franken im Jahr. Beiträge, die im Rentenalter bezahlt werden, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente. Der Freibetrag für erwerbstätige Rentnerinnen und Rentner wird aufgehoben. Die bezahlten Beiträge nach dem Referenzalter 65 werden aber berücksichtigt: Personen, die weiterarbeiten und Beiträge entrichten, können bis zum 70. Altersjahr eine einmalige Neuberechnung der Rente verlangen.

Zusatzfinanzierung durch die Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird für die AHV um 0,6 Prozentpunkte in zwei Etappen angehoben: 0,3 Punkte im Jahr 2018 durch Übertragung der IV-Zusatzfinanzierung an die AHV und 0,3 Punkte zusätzlich im Jahr 2021. Die Zusatzfinanzierung ist in einem separaten Bundesbeschluss geregelt, über den das Volk auch separat abstimmen wird. Sie ist aber mit den anderen Massnahmen der Reform verknüpft und kann nur dann umgesetzt werden, wenn auch das gleiche Referenzalter für Frauen und Männer gilt. Scheitert die Reform in der Volksabstimmung, wird die Mehrwertsteuer nicht angehoben. Gleiches gilt auch umgekehrt: Wird die Mehrwertsteuererhöhung abgelehnt, scheitert die Reform.

Senkung des Rentenumwandlungssatzes in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge – versicherter Jahreslohn bis 84'600 Franken – wird der Rentenumwandlungssatz von derzeit 6,8 auf 6,0 Prozent gesenkt, und zwar in vier Schritten von je 0,2 Prozentpunkten pro Jahr. Die erste Anpassung erfolgt ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes.

Massnahmen zum Erhalt des Rentenniveaus in der obligatorischen beruflichen Vorsorge
Verschiedene Massnahmen dienen dazu, das Altersguthaben in der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu erhöhen. Damit kann das Rentenniveau trotz der Senkung des Umwandlungssatzes erhalten und die berufliche Vorsorge im tiefen bis mittleren Einkommensbereich sowie für Teilzeitbeschäftigte verbessert werden:

  • Senkung und Flexibilisierung des Koordinationsabzugs: 40 Prozent des Jahreslohnes, jedoch mindestens die minimale AHV-Rente (2017: 14 100 Franken) und höchstens drei Viertel der maximalen AHV-Rente (2017: 21 150 Franken).
  • Anpassung der Altersgutschriftensätze: 7 Prozent für 25- bis 34-Jährige (wie bisher); 11 Prozent für 35- bis 44-Jährige (+1 Prozentpunkt); 16 Prozent für 45- bis 54-Jährige (+1 Prozentpunkt) und 18 Prozent für 55- bis 65-Jährige (wie bisher).
  • Zuschüsse für die Übergangsgeneration (45 Jahre oder älter ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes) durch den Sicherheitsfonds BVG.


Erhöhung der AHV-Renten für Neurentner und Ehepaare
Auch in der AHV sind Massnahmen vorgesehen, um die Senkung des Umwandlungssatzes und die Erhöhung des Referenzalters für die Frauen auszugleichen. Sie ermöglichen es zudem, gewisse Vorsorgelücken zu schliessen:

  • Zuschlag von 70 Franken pro Monat auf alle neu entstehenden Altersrenten der AHV.
  • Erhöhung des Plafonds für Ehepaare von 150 Prozent auf 155 Prozent der Maximalrente.
  • Erhöhung der AHV-Beiträge um 0,3 Prozentpunkte ab 2021, um diese Verbesserungen zu finanzieren.


Inkrafttreten in zwei Schritten

Die Reform der Altersvorsorge 2020 setzt sich aus zwei Vorlagen zusammen: Gesetzesänderung und Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer.

  • Die Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist läuft voraussichtlich vom 28. März bis am 6. Juli 2017.
  • Der Bundesbeschluss zur Erhöhung der Mehrwertsteuer untersteht dem obligatorischen Referendum (Verfassungsänderung). Er erfordert das doppelte Mehr von Volk und Ständen.
  • Der Bundesbeschluss und das allfällige Referendum gegen die Gesetzesänderung kommen voraussichtlich am 24. September 2017 vors Volk. Der Bundesbeschluss und das Gesetz hängen voneinander ab, sie können nur gemeinsam in Kraft treten.
  • Die Reform tritt voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft. Ausnahme: Die Senkung des Umwandlungssatzes und die Ausgleichsmassnahmen (BVG und AHV) treten ein Jahr später in Kraft.



Weitere Optionen