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Schlag aus Wut Juni 17Ein Mann, der aus Wut heftig gegen eine Wand geschlagen und sich dabei verletzt hat, kann keine Leistungen der Unfallversicherung beanspruchen. Da er die Körperschädigung in Kauf genommen hat, ist die Annahme eines Unfallereignisses ausgeschlossen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Unfallversicherung des Betroffenen gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gut.

Unfallversicherung verweigert Leistung
Der Mann hatte im Februar 2014 aus Stress, Ärger und Wut mit der rechten Faust gegen eine Wand geschlagen. Er erlitt dabei einen Sehnenausriss am kleinen Finger.
Seine Unfallversicherung verneinte einen Anspruch auf Versicherungsleistungen, da weder ein Unfall noch ein unfallähnliches Ereignis vorliege. Der Mann habe sich die Schädigung absichtlich zugefügt.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bejaht Leistungspflicht des Versicherers
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess 2016 die Beschwerde der Krankenversicherung des Betroffenen gut und bejahte die Leistungspflicht der Unfallversicherung.

Schädigung absichtlich herbeiführen oder zumindest in Kauf nehmen
Das Bundesgericht heisst im Entscheid 8C_555/2016 die Beschwerde der Unfallversicherung gut. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung besteht grundsätzlich bei eigentlichen Unfällen sowie bei bestimmten "unfallähnlichen Körperschädigungen", wie dem hier erlittenen Sehnenriss. Die Annahme eines Unfallereignisses ist indessen ausgeschlossen, wenn die Person die Schädigung ihrer Gesundheit absichtlich herbeigeführt oder wenn sie eine für möglich gehaltene Schädigung zumindest in Kauf genommen hat, dem sogenannten Eventualvorsatz.

Eventualvorsatz
Im konkreten Fall liegt ein Eventualvorsatz vor. Wer aus Wut oder Ärger gegen eine Wand schlägt, weiss darum, dass eine Verletzung möglich ist. Erfolgt wie hier ein kräftiger Schlag, so drängt sich der betroffenen Person die Möglichkeit einer erheblichen Verletzung als derart wahrscheinlich auf, dass sie deren Eintreten in Kauf nimmt, also mit Eventualvorsatz handelt. Es liegt somit kein Unfall vor, weshalb die Unfallversicherung keine Leistungspflicht trifft.




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