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Baby im Spital Juni 17Am 7. Juni 2017 hat der Nationalrat als zustimmender Zweitrat den Bundesrat mit einer Motion beauftragt, «im Rahmen der Erwerbsersatzordnung eine Bestimmung vorzuschlagen, die für Fälle, in denen ein Neugeborenes über drei Wochen im Spital verbleiben muss, eine länger dauernde Mutterschaftsentschädigung vorsieht.» Damit wird die Gesetzeslücke beseitigt, welche Mütter bei einem Aufschub der Mutterschaftsentschädigung wegen eines Spitalaufenthaltes des Neugeborenen in eine ungesicherte Einkommenslage fallen liess.

Lohnlücke während des Spitalaufenthalts des Neugeborenen
Laut dem Arbeitsgesetz darf eine Mutter während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beruflich arbeiten. Bei einem Aufschub der Mutterschaftsentschädigung und derzeit gesetzlich nicht geregelte Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann daher während des Spitalaufenthalts eines Neugeborenen eine Lohnlücke entstehen.

Bundesgericht sieht Lohnfortzahlungspflicht
Das Bundesgericht hat in einem Einzelfall entschieden, dass der Arbeitgeber während des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung lohnfortzahlungspflichtig ist (Bundesgerichtsentscheid 8C_90/2016). Das könnte im Streitfall von allen andern betroffenen Müttern wohl auch erstritten werden, da das Bundesgericht künftig kaum anders entscheiden wird.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung
Damit der Arbeitgeber künftig nicht alleine für die gesetzlich nicht festgelegte aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts offenbar geschuldete Lohnfortzahlung aufkommen muss, soll in diesen Fällen gemäss der von den Eidgenössischen Räten an den Bundesrat überwiesenen Motion die derzeitige Dauer von 98 Tagen der Mutterschaftsentschädigung verlängert werden können. Laut dem Motionstext müssen von den in der Schweiz 80'000 Neugeborenen pro Jahr rund 1000 mehr als drei Wochen hospitalisiert werden. Bis die mögliche Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung in Kraft tritt, wird es nach der nun erfolgten Annahme der Motion wohl noch einige Zeit dauern.

Antwort der Taggeldversicherung
Auf unsere Frage, wie die im jüngsten Urteil bundesgerichtlich festgelegte Lohnfortzahlungspflicht aufgrund des geltenden Rechts in der Taggeldversicherung aufgefangen werden kann, hat uns der Mediendienst der Helsana folgende Antwort geliefert: «Das neue Bundesgerichtsurteil ist in den derzeitigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVBs von Helsana Business Salary nicht berücksichtigt. Das Bundesgerichtsurteil kann nicht unbesehen auf die Taggelder im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit übernommen werden, da es sich hier um eine privatrechtliche Vertragsklausel handelt. Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, die aktuellen Bestimmungen in den besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) zu berücksichtigen. Dies wäre aber mit entsprechender Mehrprämie verbunden und bezüglich Risiko von Fall zu Fall zu beurteilen. Aktuell ist dieses spezifische Krankheitsrisiko der Mutter bei uns nicht "elegant" versicherbar. Momentan bleibt einzig der Weg, beim Arbeitgeber anzufragen, ob dieser Fall als besondere Vertragsbedingung in den Krankentaggeld-Vertrag eingeschlossen werden könnte.»



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