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Arzt Juli 17Frage von Dr. U. G. in H.: «Ich, 60-jährig, will noch steuerbegünstigte Pensionskasseneinkäufe tätigen. Im Alter 65 will ich mich dann ordentlich pensionieren lassen und das Pensionskassenkapital beziehen. Jetzt habe ich gehört, man wolle den Kapitalbezug aus der Pensionskasse gesetzlich beschränken. Wie beurteilen Sie meine Lage?»

Reform des Ergänzungsleistungsgesetzes
Beim Gesetz, mit dessen Reform der Kapitalbezug aus der Pensionskasse eingeschränkt werden soll, handelt es sich um das Ergänzungsleistungsgesetz. Die Reform der Ergänzungsleistungen hat zum Ziel, das System der Ergänzungsleistungen zu optimieren und von falschen Anreizen zu befreien. Das Leistungsniveau soll dabei grundsätzlich erhalten und das Sparkapital der obligatorischen beruflichen Vorsorge besser geschützt werden. Der Gesetzesentwurf wird derzeit im Parlament behandelt.

Ständerat für Verbot des Bezugs des obligatorischen Kapitals bei der Pensionierung
Am 31. Mai 2015 hat der Ständerat als Erstrat den Gesetzesentwurf verabschiedet. Aufgrund dieser Version sollen tatsächlich Einsparungen von 112 Millionen Franken mit Einschränkungen beim Kapitalbezug aus dem obligatorischen Vorsorgekapital realisiert werden. Heute darf mindestens ein Viertel des obligatorischen Teils der beruflichen Vorsorge als Kapital bezogen werden, ein Grossteil der Kassen zahlt auch den ganzen Betrag aus.
Damit können offenbar nicht alle Pensionierten umgehen: Nach Angaben des Bundesrats bezogen im Jahr 2014 insgesamt 3400 Personen neu Ergänzungsleistungen, die zuvor ihre Pension als Kapital erhalten hatten. Der Ständerat beschloss daher, dass die Pensionskassengelder aus dem Obligatorium bei der Pensionierung künftig nur noch als Rente bezogen werden dürfen.
Der Bundesrat wollte auch den Vorbezug für die Finanzierung der Selbständigkeit verbieten. Das lehnte der Ständerat ab. Er will den Bezug für die Selbständigkeit aber auf jenen Betrag begrenzen, auf den die Versicherten im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten. Der Vorbezug für den Hauskauf dagegen soll nicht eingeschränkt werden.

Nationalratskommission verlangt Zusatzinformationen
Jetzt ist das Gesetz im Nationalrat. Laut einer Medienmitteilung vom 23. Juni 2017 will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) vertieft ausloten, wie das System der Ergänzungsleistungen (EL) optimiert werden kann, um gezielt die Bedürftigen zu unterstützen. Die Kommission ortet Vertiefungs- und Klärungsbedarf und verlangt von der Verwaltung Zusatzinformationen zu zentralen Punkten der Reform - insbesondere zur Frage der Berücksichtigung der Krankenversicherungsprämien und deren Finanzierung sowie zum Kapitalbezug des obligatorischen Teils der zweiten Säule.
Wie lange die parlamentarische Debatte noch dauert und was nach der Behandlung im Nationalrat und der Differenzenbereinigung zwischen den beiden Kammern genau herauskommt und ob dann vielleicht auch noch das Referendum ergriffen wird, weiss heute niemand. Deshalb weiss heute auch niemand, wann das revidierte Ergänzungsleistungsgesetz und dessen Verordnung in Kraft tritt und wie das vom Ständerat beschlossene Verbot des Kapitalbezugs aus dem obligatorischen Teil der Pensionskasse schlussendlich aussehen wird und mit welchen Fristen.

Verbot des Kapitalbezugs aus dem obligatorischen Teil der Pensionskasse ist wohl unbestritten
Immerhin kann man sagen: Das Verbot des Kapitalbezugs aus dem obligatorischen Teil der Pensionskasse im Ergänzungsleistungsgesetz scheint derzeit politisch unbestritten zu sein. Mit einem Inkrafttreten in den nächsten Jahren muss daher in der persönlichen Finanzplanung gerechnet werden. Der überobligatorische Teil des Pensionskassenkapitals kann dann aber - unter Beachtung des Reglements der jeweiligen Pensionskasse - auf jeden Fall weiter in Kapitalform bezogen werden.


Nach Einkauf besteht Dreijahresfrist bis zum Kapitalbezug ohne Aufrechnung der Steuerersparnis
Was die Frage wegen der steuerbegünstigten Pensionskasseneinkäufe ab dem Alter 60 betrifft, ist zu sagen: Weil nach einem steuerbegünstigen Einkauf erst nach einer Frist von drei Jahren ein Kapitalbezug ohne Aufrechnung der gesparten Steuer getätigt werden kann, können daher die steuerbegünstigten Einkäufe nur bis drei Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsdatum im Alter 65 vorgenommen werden.
Das würde sich ändern, wenn die Pensionskasse nach dem Alter 65 fakultativ fortgeführt wird. Die Weiterversicherung ist allerdings nur möglich, wenn die Weiterarbeit beim gleichen Arbeitgeber vereinbart wird. In diesem Fall kann man bis drei Jahre vor dem aufgeschobenen Pensionierungszeitpunkt steuerbegünstige Pensionskasseneinkäufe tätigen und dann das Kapital ohne Aufrechnung der Steuerersparnis beziehen. 




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