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Vorsorgeplane 1e August 17Ab dem 1. Oktober 2017 werden Versicherte mit höheren Einkommen, die bei ihrer Pensionskasse zwischen mehreren Anlagestrategien auswählen können, beim Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung nicht nur einen höheren Anlageertrag mitnehmen, sondern werden auch einen allfälligen Verlust selber tragen. Auf das gleiche Datum wird ausserdem die Rückzahlung von Vorsorgegeldern erleichtert, die für den Erwerb von Wohneigentum vorbezogen wurden.

Den allfälligen Verlust aus der gewählten Anlagestrategie selber tragen
Die erste Änderung im Bereich der Pensionskassen, die der Bundesrat auf den 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt hat, betrifft nur Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über 126’900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten: die sogenannten 1e-Vorsorgepläne.
Je nach Strategie kann das angelegte Vorsorgekapital mehr Ertrag abwerfen, wobei aber auch das Risiko eines Anlageverlustes steigt. Die nun in Kraft gesetzte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung BVV 2 gibt den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust der versicherten Person zu belasten. So muss ein Anlageverlust nicht von den verbleibenden Versicherten im 1e-Vorsorgeplan getragen werden.

Schutz der Versicherten
Den Versicherten in 1e-Vorsorgeplänen für Lohnanteile über 126'900 Franken wird aber auch ein gewisser Schutz gewährt: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Dem Auftrag des Gesetzgebers entsprechend hat der Bundesrat die risikoarmen Anlagen definiert und hat dabei auf hohe Anlagequalität und Sicherheit geachtet. Als Preis für die höhere Sicherheit muss allerdings in Kauf genommen werden, dass solche Anlagen im derzeitigen Zinsumfeld kaum attraktive Erträge abwerfen. Die Pensionskassen müssen die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.

Rückzahlung von Kapital für Wohneigentum wird erleichtert
Der Bundesrat hat auf den 1. Oktober 2017 eine weitere Änderung beschlossen: Pensionskassenversicherte, die im Rahmen der Wohneigentumsförderung Pensionskassenkapital zum Kauf von Wohneigentum bezogen haben und es der Pensionskasse zurückzahlen wollen, können das Kapital neu in Tranchen von 10'000 Franken zurückbezahlen. Bislang ist das nur in Tranchen von 20'000 Franken möglich. Die Halbierung der Höhe der Rückzahlungstranchen soll die Versicherten zu vermehrten Rückzahlungen anregen, damit sie im Zeitpunkt der Pensionierung über ein höheres Vorsorgeguthaben verfügen.


 

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