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Elektronisches Patientendossier Sep 17Spitäler, Rehakliniken und Psychiatrien, aber auch Geburtshäuser und Pflegeheime sind gesetzlich verpflichtet, nach einer festgelegten Frist das Elektronische Patientendossiers EPD anzubieten. Es handelt sich dabei um alle Institutionen, die stationär Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen. Die Frist für die Einführung des Elektronischen Patientendossiers läuft für Spitäler und Rehakliniken am 15. April 2020 ab. Laut einem neuen Factsheet von «ehealthsuisse» können sich die Gesundheitseinrichtungen ausserhalb der stationären Institutionen freiwillig einer zertifizierten EPD-Gemeinschaft anschliessen.

Verbindliche Verpflichtung nur für stationäre Einrichtungen

Falls eine stationäre Einrichtung die gesetzlich festgelegte Frist zur Einführung des Elektronischen Patientendossiers EPD nicht einhält, droht gemäss dem Factsheet «Wer muss ein EPD anbieten?» die Streichung von der Spitalliste.
Der Grund für die Verpflichtung der stationären Einrichtungen liegt darin, dass möglichst rasch eine kritische Masse Teilnehmenden am Elektronischen Patientendossier erreicht werden soll. Damit soll dessen Etablierung beschleunigt werden. Ein genereller rechtlicher Zwang hätte sich nach Ansicht des Parlamentes jedoch negativ auf die Akzeptanz und den Erfolg des Elektronischen Patientendossiers ausgewirkt. Deshalb wurde darauf verzichtet, für ambulant tätige Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen eine gesetzliche Verpflichtung zu verankern. Diese können aber freiwillig auf den in Fahrt kommenden EPD-Zug aufspringen. Auch für Patientinnen und Patienten ist das Führen eines Elektronischen Patientendossiers freiwillig.

Anschluss an eine zertifizierte EPD-Gemeinschaft auch für Arztpraxen, Apotheken oder Spitex möglich
Das Elektronische Patientendossier muss in einer technisch abgesicherten Umgebung angeboten werden. Dafür ist nach Gesetz die Schaffung eines technisch-organisatorischen Verbunds namens „Gemeinschaft“ notwendig. Die Gemeinschaften sind Zusammenschlüsse von Gesundheitseinrichtungen und müssen sich einer Zertifizierung unterziehen. Bei dieser wird überprüft, ob die Gemeinschaft die technischen und organisatorischen gesetzlichen Vorgaben erfüllt.
Um ein Elektronische Patientendossier anbieten zu können, müssen die Gesundheitseinrichtungen einer Gemeinschaft beitreten oder sich selber als solche konstituieren. Daraus folgt, dass sie die Anforderungen, die für die Zertifizierung einer Gemeinschaft erfüllt sein müssen, ebenfalls erfüllen müssen. Die Anforderungen an die angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen gelten unabhängig davon, ob sich die Einrichtung einer Gemeinschaft anschliessen muss oder ob sie dies freiwillig tut – wie zum Beispiel Arztpraxen, Apotheken oder Spitexorganisationen.
Dazu gehört auch, dass alle Teilnehmenden am Elektronischen Patientendossiers verpflichtet sind, die behandlungsrelevanten Daten – und nur diese – im Elektronischen Dossier des Patienten oder der Patientin zugänglich zu machen.

Im Factsheet «Wer muss ein EPD anbieten?» wird anhand von drei konkreten Fallbeispielen aufgezeigt, welches die Bedingungen für die obligatorische Teilnahme am Elektronischen Patientendossier sind.



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