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Vorbezug zuruckzahlen Sep 17Bisher durfte man bei seinem Pensionskassenvorbezug für das Wohneigentum nur Rückzahlungen machen, wenn man mindestens 20'000 Franken auf den Tisch legen konnte. «Nicht alle Wohneigentumsvorbezüger verfügen über die nötigen finanziellen Mittel, um eine Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten», schreibt das Bundesamt für Sozialversicherungen. Deshalb gilt ab Oktober 2017 ein halbierter Mindestbetrag für die Rückzahlung des Wohneigentumsvorbezugs von 10'000 Franken. Für den Vorbezug selber bleibt sonst alles gleich.

Eine Hürde aus dem Weg räumen
20'000 Franken sind für viele Menschen zu viel, meint das Bundesamt für Sozialversicherungen. Deshalb verzichten viele Wohneigentumsvorbezüger auf eine Rückzahlung. Diese Hürde ist nun aus dem Weg geräumt. Der tiefere Mindestrückzahlungsbetrag von 10'000 Franken soll einen Anreiz schaffen, den Vorbezug vermehrt zurückzuzahlen. Damit steht im Zeitpunkt der Pensionierung ein höheres Vorsorgeguthaben zur Verfügung. Das erlaubt eine höhere Rente. Dadurch verringert sich insbesondere das Risiko eines Bezugs von Ergänzungsleistungen.

Mindestbetrag für Wohneigentumsvorbezug bleibt bei 20'000 Franken
Geändert wird nur der Mindestbetrag für die Rückzahlung. Für den Vorbezug selber bleibt alles unverändert: Angehörige einer Pensionskasse dürfen für den Erwerb oder den Bau von selbst genutztem Wohneigentum, für die Rückzahlung von Hypotheken und für werterhaltende und wertvermehrende Renovationen und Umbauten alle fünf Jahre ab einem Mindestbetrag von 20‘000 Franken angespartes Alterskapital vorbeziehen. Vor dem 50. Altersjahr kann das gesamte Kapital eingesetzt werden. Danach ist der Bezug auf das Guthaben im Alter 50 oder, sofern höher, die Hälfte des vorhandenen Alterskapitals begrenzt. Der Ehepartner muss schriftlich zustimmen. Die Auszahlung des Vorbezugs wird mit dem Sondersatz für Vorsorgekapital besteuert. Nach dem Bezug sind Pensionskasseneinkäufe untersagt, bis der Vorbezug vollständig zurückbezahlt ist. Im Scheidungsfall zählt der Vorbezug zur Freizügigkeitsleistung, die zu teilen ist.



 
 

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