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Vorsorgeplan 1e Sep 17Frage von Dr. A. M. in Z.: «Sie schreiben, aufgrund einer Gesetzesänderung gebe es ab dem 1. Oktober 2017 eine neue Regelung für Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Jahreslohnanteile über 126’900 Franken versichern: die Vorsorgepläne 1e. Gibt es solche Vorsorgepläne auch für Selbständige Ärztinnen und Ärzte und was ist das Besondere daran?»

Der Versicherte muss allfällige Anlageverluste mit seinem Vorsorgekapital selber tragen

Vorsorgepläne 1e für Gutverdienende dürfen nur von Vorsorgeeinrichtungen angeboten werden, die ausschliesslich Lohnanteile über 126’900 Franken versichern und ihren Versicherten die Wahl zwischen mehreren Anlagestrategien anbieten. Je nach Strategie kann das angelegte Vorsorgekapital mehr Ertrag abwerfen, wobei aber auch das Risiko eines Anlageverlustes steigt. Die nun ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzte Änderung des Freizügigkeitsgesetzes und der entsprechenden Regelungen in der Verordnung gibt den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, bei einem Austritt aus der Pensionskasse einem Versicherten nicht nur allfällige Gewinne mitzugeben, sondern ihm auch einen durch die gewählte Strategie erlittenen Anlageverlust zu belasten. Im Klartext: Ein 1e-Versicherter kann je nach den eingegangenen Risiken auf seinem Vorsorgekapital überdurchschnittliche Gewinne einstreichen, aber allenfalls eben auch empfindliche Verluste einfahren, die er beim Austritt aus der Pensionskasse selber tragen muss.


Für Lohnabhängige und Selbständige
Unternehmen, die der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt sind, können für Führungskräfte und gutverdienende Spezialisten für den Jahreslohnanteil über 126'900 Franken Vorsorgepläne 1e anbieten. Die Lohnanteile unterhalb 126'900 Franken sind dann in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert. Das gilt grundsätzlich auch für die freiwillig versicherten Selbständigen, beispielsweise Ärztinnen und Ärzte. Doch die freiwillig versicherten Selbständigen haben das Privileg, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung der weitergehenden Vorsorge zu versichern.

Risikoleistungen
Wie bei allen Vorsorgeplänen der beruflichen Vorsorge wird ein Teil der Pensionskassenbeiträge für die Risikoabsicherung während der Erwerbsphase eingesetzt: für den Todesfall die Ehegattenrente, das Todesfallkapital und die Waisenrente sowie für die teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit die Invalidenrente und die Invalidenkinderrente.

Spezielle Regelungen bei den Vorsorgeplänen 1e
Für die Vorsorgepläne 1e gibt es ein paar spezielle Regelungen:

  • Strategien zur Auswahl: Der 1e-Versicherte kann aufgrund seiner Risikoneigung je nach Vorsorgewerk aus bis zu höchsten zehn verschiedenen Anlagestrategien auswählen. Unter den angebotenen Strategien muss stets eine Strategie mit ausschliesslich risikoarmen Anlagen wie Bargeld und erstklassigen Obligationen sein. Die Strategie kann vom Versicherten periodisch geändert werden.
  • Angemessenheit: Alle Vorsorgepläne der beruflichen Vorsorge müssen angemessen sein, das heisst: Sie dürfen nie als fabulöses Steuersparinstrument dienen. Das gilt auch für die Vorsorgepläne 1e. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Vorsorgepläne 1e wird die verlangte Angemessenheit wie folgt umschrieben: «Ein 1e-Plan ist angemessen, wenn gemäss Berechnungsmodell die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen beziehungsweise die Beiträge der Selbstständigerwerbenden, die der Finanzierung der Altersleistungen und nicht der Risikoabsicherung dienen, im Schnitt nicht mehr als 25 Prozent des versicherbaren jährlichen AHV-pflichtigen Einkommens betragen. Stehen mehrere 1e-Pläne zur Wahl, muss auch der Plan mit den höchsten Beiträgen diese Voraussetzungen erfüllen. Zudem dürfen bei der Berechnung des Höchstbetrages der möglichen Einkaufssumme nicht höhere Beiträge als 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr berücksichtigt werden. Dabei dürfen keine Zinsen eingerechnet werden.»
  • Nur ein Plan: Das Guthaben eines Versicherten darf nicht gesplittet und auf mehrere Strategien verteilt werden, denn eine solche Aufsplittung würde für jeden Versicherten eine individuelle Strategie schaffen. Dies würde dem in der beruflichen Vorsorge geltenden Prinzip der Kollektivität widersprechen.


Zur Beantwortung von offenen Fragen zu den Vorsorgeplänen 1e für die Einkommensteile über 126'900 Franken stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 



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