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Wagnis Januar 18In Artikel 50 der Verordnung über die Unfallversicherung steht: «Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.» Lesen Sie, was das mit dem derzeit vielen Schnee in den Bergen zu tun hat.

Leistungen der Unfallversicherung können verweigert werden
Die Suva erklärt auf ihrer Homepage unter dem Titel «Gefährliche Sportarten – Wagnisse», dass laut Gesetz bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen sogar verweigert werden. Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehrungen zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Es gibt absolute und relative Wagnisse.

Absolute und relative Wagnisse
Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine Handlung mit Gefahren verbunden ist, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden können oder wenn eine Handlung unsinnig oder verwerflich erscheint. Beispiele dafür sind Autorennen, Motocross, Zertrümmern von Gegenständen mit Karateschlägen, Boxwettkämpfe, Basejumping.
Bei einem relativen Wagnis ist eine Handlung an sich schützenswert und können die Gefahren durch die handelnde Person auf ein vernünftiges Mass reduziert werden. Es ist zu prüfen, ob nach den persönlichen Fähigkeiten und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde. Liegen offensichtlich Handlungsweisen entgegen den üblichen Regeln und Vorsichtsgeboten vor, öffnet das den Weg zu Leistungskürzungen oder der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung.

Paradebeispiel für relative Wagnisse: Schneesportaktivitäten ausserhalb von Markierungen
Das Paradebeispiel für relative Wagnisse, bei den die Leistungen der Unfallversicherungen halbiert oder gestrichen werden können, sind gewagte Schneesportaktivitäten ausserhalb der Markierungen unter Missachtung der Warnungen von Wetterdiensten und des Pistenpersonals sowie des gesunden Menschenverstands.
Die Regel: Bei extremen Schneeverhältnissen wie in dieser Saison kann man nicht genug vorsichtig sein. Bei den geringsten Zweifeln sollten Schneesportaktivitäten ausserhalb der gesicherten Pisten unterlassen werden.




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